Lohnbuchhaltung: Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten

Normalerweise ist der Großbuchstabe "M" auf der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen, wenn eine als Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit dem Arbeitnehmer im Zuge seiner Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellt wird. Hat das Betriebsstättenfinanzamt eine andere Aufzeichnung auf dem Lohnkonto zugelassen, gilt diese Aufzeichnungserleichterung nun bis zum 31.12.2017.

Großbuchstabe "M" auf Lohnsteuerbescheinigung

Der Großbuchstabe „M“ ist grundsätzlich auf der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Bisher: Übergangsregelung bis 31.12.2015

Hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitgebers für steuerfreie Reisekostenvergütungen bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen, gilt diese Aufzeichnungserleichterung bis zum 31.12.2015 auch für den Großbuchstaben „M“ (Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014 vom 24.10.2014, dort Rz. 92; BStBl 2014 I S. 1412 ).

Jetzt: Übergangsregelung bis 31.12.2017 verlängert

Auf Bund-/Länder-Ebene wurde beschlossen, diese Übergangsregelung bis zum 31.12.2017 zu verlängern. Auf diese Verlängerung wurde im Ausstellungsschreiben zur Lohnsteuerbescheinigung 2016 (unter 1.2. zu Buchstabe „M“ zweiter Absatz) hingewiesen (BMF-Schreiben vom 30.7.2015, BStBl 2015 I S. 614 ).

Stillschweigende Zustimmung des Finanzamts genügt

Aus Vereinfachungsgründen gilt eine stillschweigende Zustimmung des Finanzamts zu den Aufzeichnungserleichterungen im Lohnkonto (§ 4 Abs. 3 LStDV) für Reisekostenersatz als erteilt, wenn diese steuerfreien Lohnteile bereits vor 2004 außerhalb des Lohnkontos aufgezeichnet wurden und dieses – z.B. bei einer LAP – nicht beanstandet wurde.

FinMin Hamburg, Erlaß v. 29.10.2015, S 2353 - 2012/014 - 52

EStG § 8 Abs. 2; LStDV § 4 Abs. 3


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