Private Kfz-Nutzung: Wechsel von 1%Methode Fahrtenbuchmethode

Die Anforderungen, die die Finanzverwaltung an das Führen eines Fahrtenbuches stellt, sind hoch. Sie werden durch die laufende Rechtsprechung nicht lockerer. Aktuell hatte das Finanzgericht Münster nicht anerkannt, dass das Fahrtenbuch während und nicht Anfang des Jahres begonnen wurde.

In einem aktuellen Urteil hat das FG Münster entschieden: Ein Fahrtenbuch ist nicht mehr ordnungsgemäß, wenn mit seiner Führung erst innerhalb eines Jahres begonnen wird und zuvor die 1%-Regel angewandt wurde.

Fahrtenbuch muss mindestens 1 Jahr geführt werden

Zwar ist grundsätzlich nicht gesetzlich geregelt, für welchen Zeitraum ein Fahrtenbuch geführt werden muss, damit es als ordnungsgemäß gilt, das Gericht war im oben aufgeführten Urteil jedoch der Auffassung, dass ein Fahrtenbuch grundsätzlich für mindestens ein ganzes Jahr geführt werden muss. Dies sei zum einen Ausdruck des mit der Regelung verfolgten Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken und zum anderen damit zu begründen, dass ein Fahrtenbuch über einen repräsentativen Zeitraum geführt werden muss.

Ein gesamtes Kalenderjahr stelle diesbezüglich einen geeigneten Zeitraum dar und entspreche darüber hinaus dem Veranlagungszeitraum. Im Übrigen bestehe dann die Gefahr einer Manipulation, dass bestimmte Zeiträume mit höherem Privatanteil nicht erfasst werden.

Praxis-Tipp:

Zwischenzeitlich wurde beim BFH Revision gegen das Urteil eingelegt (Az. VI R 35/12) eingelegt. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der BFH der Auffassung des FG anschließt, dass ein unterjähriger Wechsel der Pauschalmethode (1%-Regelung) zur Fahrtenbuchmethode unzulässig ist.

(FG Münster, Urteil v. 27.4.2012, Az. 4 K 3589/09)