Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG oder Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 8 – 28 UStG erbringen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zahlen für die private Nutzung ihres Firmenwagens keine Umsatzsteuer. Bei der Einkommensteuer ist die private Nutzung als gewinnerhöhende Einnahme zu erfassen. Bei einem Fahrtenbuch müssen alle Fahrten aufgezeichnet werden. Die Kfz-Kosten werden dann nach dem Verhältnis der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer aufgeteilt. Ohne Fahrtenbuch ist zwingend die 1-%-Methode anzuwenden.
Praxis-Beispiel: Umsatzsteuerfreier Versicherungsvermittler muss 1-%-Regelung anwenden
Ein Versicherungsvermittler hat einen neuen Firmen-PKW erworben. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung lag bei 47.600 EUR. Der private Nutzungsanteil beträgt 47.600 EUR x 1% = 476 EUR x 12 Monate = 5.712 EUR.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
1880/2130 | Unentgeltliche Wertabgaben | 5.712 | 8924/4639 | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) | 5.712 |
Der Bruttobetrag ergibt sich aus den 1% vom Bruttolistenpreis (3.660 EUR) und nicht aus dem umsatzsteuerpflichtigen Anteil (2.928 EUR) addiert um den Steueranteil (556,32 EUR).
Der Bruttobetrag beträgt also 4.216,32 EUR.
Die Differenz zum Beispiel aus dem vorherigen Kapitel mit der sachgerechten Schätzung sind damit auch die 128,82 EUR (4.216,32 - 4.087,50).
wir haben den Autor um Prüfung gebeten. Dies ist seine Antwort:
Die Berechnung im Praxis-Beispiel im Kapitel "1-%-Regelung - Berechnung bei umsatzsteuerpflichtigem Unternehmer" ist nicht falsch. Wie in dem Beispiel (im Buchungssatz) zu sehen ist, handelt es sich um 2 Komponenten, und zwar um den
- umsatzsteuerfreien Anteil von 732 EUR und
- dem umsatzsteuerpflichtigen Anteil von 2.928 EUR + 556,32 EUR USt = 3.484,32 EUR (brutto)
- Ergebnis: Unentgeltliche Wertabgabe 732 EUR + 3.484,32 EUR = 4.216,32 EUR
So wie auch der Buchungssatz dargestellt ist.
vielen Dank für diesen sehr aufschlussreichen Artikel!
Irgendwie konkurrieren für mich allerdings zwei Sätze:
1. "Für die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, muss der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen."
2. "Ein gemischt genutzter Pkw kann in vollem Umfang dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet werden."
Ich würde gerne das "Praxis-Beispiel: Kilometerpauschale plus Vorsteuerabzug" dazu etwas weiter fort führen:
Der Unternehmer fährt mit dem Pkw jährlich je 20.000km.
Anteil der betrieblichen Fahrten:
1. Jahr: 8.000 km (40%)
2. Jahr: 5.000 km (25%)
3. Jahr: 8.000 km (40%)
Die betrieblichen Fahrten werden über die Kilometerpauschale geltend gemacht.
Ausgaben in den Folgejahren: jew. 3000,- zzgl. USt 570,- (Tanken, Service, ...)
Kann der Unternehmer jetzt 100% der Kosten (Anschaffung + laufende Kosten) seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen (4750,- + 3*570,-), ohne Umsatzsteuer auf den privaten Nutzungsanteil zahlen zu müssen?
Oder muss er in diesem Fall Umsatzsteuer auf den privaten Nutzungsanteil zahlen? Wie wird dieser dann in den einzelnen Jahren berechnet?
Wenn ich das richtig sehe, ist in dem oben genannten Beispiel die "Abziehbare Vorsteuer in EUR" nicht korrekt.
Es wurden die Beträge der "Kosten mit Vorsteuer in EUR" * 0,19 gerechnet.
Richtig wäre aber: "Kosten mit Vorsteuer in EUR" * 19 / (100 + 19).
Oder habe ich etwas übersehen?
sind bei der Ermittlung der Kosten für die Kostendeckelung für ein in 2019 angeschafftes Hybridfahrzeug die Leasingraten auch zu halbieren?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung
wie finde ich die Antwort?
VG
4120 an 8611 + 8590
SInd beide Varianten zulässig?
vielen Dank für Ihre Frage. Wir kümmern uns darum und werden die Antwort im Rahmen unserer Rubrik "Aus der Praxis – für die Praxis" zeitnah beantworten.
Viele Grüße
Ihre Online Redaktion Finance