5.1 Aufzeichnungspflichten
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt, wenn sie gesondert, d. h. einzeln und von den sonstigen Betriebsausgaben getrennt, aufgezeichnet sind. Eine reine Belegsammlung mit Aufaddieren der Positionen nach Abschluss des Veranlagungszeitraums reicht nicht aus.
Eine entsprechende Regelung für den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern existiert nicht.
Die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Finanzierungskosten können im Wege der Schätzung ermittelt und nach Ablauf des Wirtschafts- bzw. Kalenderjahres den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden. Entsprechendes gilt für die verbrauchsabhängigen Kosten, wie z. B. Wasser- und Energiekosten. Es ist ausreichend, Abschreibungsbeträge einmal jährlich – zeitnah nach Ablauf des Kalenderjahres – aufzuzeichnen.
Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Aufwendungen sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) zu ermitteln.
5.2 Tatsächliche Kosten oder Jahrespauschale
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, sind die Aufwendungen in voller Höhe abziehbar.
Alternativ kann ab 2023 in den Mittelpunktsfällen pauschal ein Betrag von 1.260 EUR (Jahrespauschale) pro Jahr abgezogen werden (Wahlrecht). Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht vorliegen, ermäßigt sich die Jahrespauschale von 1.260 EUR um ein Zwölftel. Der Betrag von 1.260 EUR ist ein Pauschbetrag, mit dem die Aufwendungen für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer abgegolten sind. Das Wahlrecht zum Abzug der Jahrespauschale anstelle der Aufwendungen kann nur einheitlich für das gesamte Wirtschafts- oder Kalenderjahr ausgeübt werden. Die Ausübung des Wahlrechts ist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich. Die Jahrespauschale ist personenbezogen und kann nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, sondern ist ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige auf eine Aufteilung der Aufwendungen oder der Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet und diese insgesamt einer Tätigkeit zuordnet. Eine Vervielfachung der Jahrespauschale entsprechend der Anzahl der im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten ist ausgeschlossen.
Zuordnung zu verschiedenen Tätigkeiten
A nutzt das häusliche Arbeitszimmer zu 60 % für eine nichtselbstständige Tätigkeit und zu 40 % für eine gewerbliche Nebentätigkeit. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung liegt im häuslichen Arbeitszimmer. A verzichtet auf die Ermittlung der tatsächlichen Gesamtaufwendungen und zieht stattdessen die Jahrespauschale ab. Die Abzugsvoraussetzungen liegen für das ganze Kalenderjahr vor. Die Jahrespauschale von 1.260 EUR ist nach dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen.
Auf die nichtselbstständige Tätigkeit entfallen 60 % von 1.260 EUR = 756 EUR, die als Werbungskosten abgezogen werden könnten. Auf die Nebentätigkeit entfallen 40 % von 1.260 EUR = 504 EUR, die als Betriebsausgaben abgezogen werden könnten. Aus Vereinfachungsgründen kann A die Jahrespauschale auch insgesamt einer Tätigkeit zuordnen.
5.3 Entnahme-, Aufgabe- und Veräußerungsgewinn
Bei Arbeitnehmern mit nebenberuflichen Gewinneinkünften (z. B. aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Tätigkeit) gehört das häusliche Arbeitszimmer unabhängig vom Betriebsausgabenabzug regelmäßig – bei einem Wert von über 20.500 EUR stets – zum notwendigen Betriebsvermögen.
Mit Rücksicht hierauf entsteht im Fall der Nutzungsänderung des Arbeitszimmers bzw. der Veräußerung/Aufgabe des Betriebs i. d. R. ein Entnahme-/Aufgabegewinn oder ein Veräußerungsgewinn. Dieser Gewinn unterliegt im Grundsatz auch der Besteuerung, wenn die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (einschließlich AfA) wegen des Abzugsverbots nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Diese Regelungen sind für Arbeitnehmer insoweit einschlägig, als das häusliche Arbeitszimmer außer für Zwecke der nichtselbstständigen Arbeit auch u. a. für die Erzielung von Einnahmen aus selbstständiger Arbeit (freiberuflicher Tätigkeit) verwendet wird.
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