Dipl.-Betriebsw. (FH) Manuela Spreitzer
Rz. 78
In der Prüfungsanordnung ist nur der voraussichtliche taggenaue Prüfungsbeginn in einer angemessenen Zeit vor Beginn der Außenprüfung, nicht jedoch dessen stunden- oder sogar minutengenaue Uhrzeit des Erscheinens des Prüfers bekanntzugeben.
Rz. 79
Besondere Belastungen der beratenden Berufsstände, z. B. eines Rechtsanwalts, zum Ende des Kalenderjahrs sind keineswegs ein Hinderungsgrund, einen Prüfungsbeginn noch in den Monat Dezember eines Jahres zu legen. Auch gilt nach dieser Entscheidung bei Mittelbetrieben die Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zwischen der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und dem Prüfungsbeginn als durchaus rechtmäßig und angemessen.
Rz. 80
Wird eine Außenprüfung nach einer längeren Unterbrechung vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist regulär fortgeführt, bedarf es keiner neuen Prüfungsanordnung, um die Verjährung zu hemmen. Denn eine ordnungsgemäß bekannt gegebene Prüfungsanordnung verliert ihre rechtliche Außenwirkung nicht durch Zeitablauf.
Rz. 81
Die Bekanntgabe des voraussichtlichen Prüfungstermins belässt dem Finanzamt die Möglichkeit, die Prüfung später zu beginnen, als ursprünglich geplant. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf die Prüfung allerdings nicht vor dem geplanten Termin aufgenommen werden, es sei denn auf Antrag oder mit Zustimmung des Steuerpflichtigen.
Rz. 82
Tritt ein Steuerberater gegenüber dem Finanzamt als Bevollmächtigter eines Steuerpflichtigen mit dessen stillschweigender Duldung auf, so muss der Steuerpflichtige die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung an den Steuerberater gegen sich gelten lassen.
Rz. 83
Die Angemessenheit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist der Zweck des § 197 Abs. 1 Satz 1 AO zu berücksichtigen, nämlich dem Steuerpflichtigen die Vorbereitung auf die Prüfung zu er...