Leitsatz
1. Für die Bemessung des Teilwerts von Anteilen an einer Betriebskapitalgesellschaft ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen anzustellen.
2. Der Teilwert eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft von der Besitzgesellschaft gewährt worden ist, ist nach denselben Kriterien zu bestimmen, die für die Bewertung der Kapitalanteile gelten.
Normenkette
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
Sachverhalt
Zwischen einer Besitz-Personengesellschaft und der Betriebs-Kapitalgesellschaft wurde ein verzinsliches Verrechnungskonto geführt. Zum Teil wurden auf diesem Konto auch Zahlungen an die GmbH erfasst, die als Darlehen gekennzeichnet waren, so dass das Konto einen Saldo zu Lasten der GmbH auswies. Um eine drohende Überschuldung der GmbH zu vermeiden, beschlossen die beiden Anteilseigner der GmbH (zugleich auch alleinige Gesellschafter der Besitz-GbR), dass von dem Verrechnungskonto ein Teilbetrag als Darlehen gem. § 32a GmbHG ausgewiesen, nicht mehr verzinst und erst zurückgezahlt werden sollte, wenn die Verluste der GmbH durch Überschüsse gedeckt wären. Die GmbH wies den Betrag nun als "Darlehen gem. § 32a GmbHG" unter der Position "Eigene Mittel" aus. In der Bilanz der Besitzgesellschaft wurde in gleicher Höhe eine Teilwertabschreibung auf das Verrechnungskonto vorgenommen.
Das FA erkannte die Teilwertabschreibung nicht an. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH hielt das Verfahren noch nicht für entscheidungsreif und verwies es an das FG zurück. Das eigenkapitalersetzende Darlehen sei von der GbR als Forderung zu bilanzieren. Die Bestimmung des Teilwerts einer solchen Forderung müsse im Fall einer Betriebsaufspaltung nach denselben Kriterien erfolgen, die auch für die Bewertung der Anteile an der Betriebs-GmbH zu berücksichtigen seien. Eine Teilwertabschreibung der Forderung sei danach nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen möglich. Diese müsse vom FG noch angestellt werden.
Hinweis
1. Die Bestimmung des Teilwerts von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft und von Forderungen beruht zwar jeweils auf dem Grundsatz des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG: Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut unter der Voraussetzung einer Betriebsfortführung ansetzen würde. Nach überwiegender Auffassung würde ein gedachter Erwerber Kapitalanteile und Forderungen aber nach unterschiedlichen Kriterien bewerten.
Eine Forderung würde bereits dann unter ihren Anschaffungskosten (in der Regel der Nennwert) bewertet, wenn die Bonität des Schuldners gesunken ist und Zweifel an der Rückzahlung bestehen. Anteile an einer Kapitalgesellschaft rechtfertigen demgegenüber erst dann eine Bewertung unter den Anschaffungskosten, wenn entweder von einer Fehlinvestition auszugehen ist oder der innere Wert der Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten, des Substanzwerts, aber auch der Funktion der Beteiligung aus der Perspektive des Anteilseigners gesunken ist. Die Teilwertabschreibung einer Forderung ist danach generell eher möglich als die Abschreibung einer Beteiligung.
Beachten Sie, dass in beiden Fällen steuerlich jetzt auch noch eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegen muss. Dieser Gesichtpunkt spielte im Besprechungsfall keine Rolle, weil dort noch die frühere Rechtslage galt, wonach es auf die Dauerhaftigkeit der Wertminderung nicht ankam.
2. Im Fall einer Betriebsaufspaltung hat für die Bewertung der Anteile an der Betriebsgesellschaft deren funktionale Bedeutung naturgemäß besonderes Gewicht. Denn die beherrschende Person oder Personengruppe hat ja bewusst die Doppelkonstruktion gewählt. Der unternehmerische Erfolg soll durch den Verbund beider Unternehmen erzielt werden. Die Anteile an der Betriebs-GmbH können deshalb für den Anteilseigner der Besitzgesellschaft einen sehr viel höheren Wert haben als für einen Fremden, der nur Anteile an der Betriebsgesellschaft hält. Eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung kommt demgemäß für die Doppelgesellschafter nur dann in Betracht, wenn nach einer Gesamtbetrachtung beider Unternehmen von einer (dauernden) Wertminderung auszugehen ist.
3.Eigenkapitalersetzende Darlehen müssen vom Schuldner nach ständiger Rechtsprechung des BFH als Fremdkapital bilanziert werden. Dementsprechend erhöhen sie auch beim Gläubiger nicht die Anschaffungskosten der im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung, sondern behalten den Charakter einer Forderung bei (anders z.T. bei im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen). Das hätte an sich zur Folge, dass auch eine Teilwertabschreibung nach den für Forderungen geltenden Kriterien möglich wäre.
Hier beschreitet das Besprechungsurteil aber Neuland, indem es zumindest für den Fall der Betriebsaufspaltung die Teilwertabschreibung der Forderung an die Bewertungskriterien für die Beteiligung selbst knüpft. Eine Abschr...