Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Grundsätzliche Bedeutung
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob die Auflösung eines Dienstverhältnisses insbesondere anhand der übertragenen Tätigkeit, der übertragenen Verantwortung, der Berichtspflicht und der Stellung innerhalb des Unternehmens zu beurteilen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Diese Frage lässt sich anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantworten. Entscheidend ist danach, ob die Beteiligten nach den Umständen des einzelnen Falles das "neue" Dienstverhältnis als Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverhältnisses ausgestaltet haben (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juni 1990 X R 48/86, BFHE 191, 372, BStBl II 1990, 1021; vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195, m.w.N.).
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.12.2002; Aktenzeichen 1 K 1861/01) |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss insbesondere klärungsbedürftig sein. Daran fehlt es, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine nochmalige Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.).
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Auflösung eines Dienstverhältnisses insbesondere anhand der übertragenen Tätigkeit, der übertragenen Verantwortung, der Berichtspflicht und der Stellung innerhalb des Unternehmens zu beurteilen sei, ist nicht klärungsbedürftig. Diese Frage lässt sich anhand der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten. Danach wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst, wenn der Arbeitnehmer nach seiner Beendigung ein neues Arbeitsverhältnis zu anderen Bedingungen begründet. Ob ein neues Arbeitsverhältnis begründet oder das alte --wirtschaftlich betrachtet-- lediglich fortgesetzt wird, ist nach Auffassung des BFH davon abhängig, ob das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses zu beurteilen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195, m.w.N.). Entscheidend dafür ist wiederum, ob die Beteiligten nach den Umständen des einzelnen Falles das "neue" Dienstverhältnis als Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverhältnisses ausgestaltet haben (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1990 X R 48/86, BFHE 161, 372, BStBl II 1990, 1021).
Damit stehen die Rechtsgrundsätze fest, anhand welcher Kriterien bei der Umstellung eines Vollzeit- auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialplanes zu prüfen ist, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis begründen oder lediglich das bisherige Arbeitsverhältnis fortsetzen wollten. Auch das Finanzgericht (FG) hat diese Rechtsgrundsätze seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Für diesen Zulassungsgrund gilt ebenso wie für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, dass es sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln muss (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 41, m.w.N.). Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Die Vorentscheidung hat im Wesentlichen die gleichen Rechtsgrundsätze seiner Entscheidung zu Grunde gelegt wie das FG Münster im Urteil vom 16. Mai 1997 1 K 1409/97 E, (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 1298) und das Thüringer FG im Urteil vom 11. November 1998 III 275/98 (EFG 1999, 171).
3. Auch der von den Klägern geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor, da das FG ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht verletzt hat.
Soweit die Kläger vorbringen, das FG habe ohne nähere Diskussion das Schreiben der Arbeitgeberin vom 1. September 1992 sowie die Sozialplanregelungen in der Betriebsvereinbarung vom 16. Juli 1998 unzutreffend gewertet, rügen sie eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Gericht; mit dieser Rüge kann ein Verfahrensmangel regelmäßig nicht begründet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510).
Entgegen der Auffassung der Kläger kann eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auch nicht daraus abgeleitet werden, dass das FG sie nicht auf eventuelle "Zweifel an einer Tätigkeitsveränderung nach Rückkehr der Klägerin aus ihrem Erziehungsurlaub" hingewiesen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst in erster Linie das durch § 96 Abs. 2 FGO gewährleistete Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen äußern zu können; er beinhaltet indes nicht die Verpflichtung des Gerichts, die für seine Entscheidung maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte vorher anzudeuten oder mit den Verfahrensbeteiligten umfassend zu erörtern (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 10a, m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 1411481 |
BFH/NV 2005, 1859 |