Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausdrückliche Zulassung der Revision notwendig; Kostenentscheidung bei fehlender Prozeßvollmacht
Leitsatz (NV)
1. Fehlt ein Ausspruch über die Zulassung der Revision in dem erstinstanzlichen Urteil, so ist das Rechtsmittel, sofern nicht die besonderen Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision vorliegen, nicht eröffnet.
2. Ergibt sich aus den gesamten Umständen, trotz fehlender schriftlicher Prozeßvollmacht, daß das Rechtsmittel mit Einwilligung des Vertretenen eingelegt worden ist, sind die Verfahrenskosten diesem und nicht dem Vertreter aufzuerlegen.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 62 Abs. 3, § 116 Abs. 1, § 120 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 1 S. 4, § 126 Abs. 1
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1988 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Einspruch und Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung für 1988 blieben erfolglos.
Mit Schreiben vom 5. August 1994 legte der Kläger im eigenen Namen und zugleich für die Klägerin Revision ein. Auf die gleichzeitige Bitte um einen Hinweis zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erläuterte das Finanzgericht (FG) mit Schreiben vom 10. August 1994 unter Bezugnahme auf die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung nochmals die verfahrensrechtlichen Fragen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1 Satz 2, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. a) Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH EntlG) findet die Revision abweichend von § 115 Abs. 1 FGO nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Fehlt ein Ausspruch über die Zulassung, so ist sie versagt (Beschluß des erkennenden Senats vom 26. Mai 1988 VIII R 9/88, BFH/NV 1990, 381; Beschluß vom 23. Oktober 1986 IX R 186/85, BFH/NV 1988, 108).
Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision haben die Kläger weder frist- noch formgerecht eingelegt. Eine unstatthafte Revision kann nach ständiger Rechtsprechung auch nicht in eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision umgedeutet werden (BFH/NV 1990, 381; Beschluß des BFH vom 18. Dezember 1986 I R 84/86, BFH/NV 1988, 34; Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 115 FGO Rdnr. 81).
b) Das von den Klägern eingelegte Rechtsmittel ist auch nicht als zulassungsfreie Revision statthaft. Die Kläger haben keinen der in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten wesentlichen Verfahrensmängel gerügt.
2. Vor dem BFH muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt sowohl für die Revision als auch für die Beschwerde (BFH-Beschluß vom 28. Januar 1991 V B 93/90, BFH/NV 1991, 762, ständige Rechtsprechung).
Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung sind die Kläger durch die dem angefochtenen Urteil vom 25. Mai 1994 beigefügte Rechtsmittelbelehrung und zusätzlich durch das weitere Schreiben des FG Düsseldorf vom 10. August 1994 ausdrücklich hingewiesen worden.
Der in eigener Person zugleich als Vertreter der Klägerin aufgetretene Kläger gehört nicht zu dem in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG genannten Personenkreis.
Die Monatsfrist zur Einlegung einer Revision (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist eine gesetzliche Ausschlußfrist, deren Versäumung grundsätzlich zum Verlust des Rechtsmittels führt. Sie kann auch -- anders als die Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 1 Satz 2 FGO) -- nicht verlängert werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2, 5 i. V. m. § 143 Abs. 1 FGO.
Der als Prozeßvertreter seiner Ehefrau aufgetretene Kläger hat zwar keine Prozeßvollmacht gemäß § 62 Abs. 3 FGO vorgelegt. Aus den gesamten Umständen, insbesondere aus der nicht eingeschränkten Bevollmächtigung im vorangegangenen finanzgerichtlichen Verfahren ergibt sich jedoch, daß der Kläger nicht ohne Einwilligung seiner Ehefrau zugleich in ihrem Namen gehandelt hat, so daß die Kosten des Revisionsverfahrens insoweit nicht dem Kläger als vollmachtlosem Prozeßvertreter, sondern den Klägern aufzuerlegen waren (vgl. Beschluß vom 4. Juli 1988 V B 51/88, BFH/NV 1990, 180, 181 m. w. N.).
Fundstellen
Haufe-Index 420272 |
BFH/NV 1995, 426 |