Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang; Akteneinsicht bei unzulässigem Rechtsmittel
Leitsatz (NV)
Ist eine Beschwerde unzulässig und kann deshalb über das Rechtsmittel nicht in der Sache entschieden werden, so ist der Antrag auf Einsicht in die Akten abzulehnen, weil sie unter keinem Gesichtspunkt geeignet sind, dem Rechtsschutz des Beschwerdeführers zu dienen.
Normenkette
FGO § 78; ZPO § 78 Abs. 4; BFHEntlG Art.1 Nr. 1
Tatbestand
Der Beschwerdeführer ist als Bevollmächtigter seines volljährigen Sohnes für das Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1988 mit Beschluß vom 26. Juli 1991 gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen worden.
Der Beschluß ist dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 13. August 1991 durch Niederlegung auf der Post zugestellt worden. Der inhaltlich unveränderte Beschluß wurde mit gleichem Datum erstmals dem Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 12. November 1992 und dem Beschwerdeführer erneut mit Postzustellungsurkunde vom 3. Februar 1993, jeweils durch Niederlegung auf der Post, zugestellt.
Der hiergegen vom Beschwerdeführer im eigenen Namen eingelegten Beschwerde, die am 17. Februar 1993 beim Finanzgericht (FG) eingegangen ist, half das FG nicht ab.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluß vom 26. Juli 1991 aufzuheben. Ferner hat er beantragt, ihm Akteneinsicht zu gewähren sowie ,,Kopien in dieser Sache" zukommen zu lassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde ist unzulässig (§ 132 FGO).
a) Die von dem zurückgewiesenen Bevollmächtigten in eigenem Namen erhobene Beschwerde ist gemäß § 128 Abs. 1 FGO statthaft (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Oktober 1984 IX B 49/84, BFHE 142, 355, BStBl II 1985, 215 m.w.N.).
b) Das Rechtsmittel ist jedoch wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem BFH unzulässig.
Vor dem BFH muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -; Beschluß des BFH vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439, ständige Rechtsprechung).
Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist der Beschwerdeführer durch die dem angefochtenen Beschluß vom 26. Juli 1991 beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.
Der Beschwerdeführer gehört auch nicht selber zu diesem Personenkreis, so daß er sich selbst vertreten könnte (vgl. § 78 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung - ZPO - i.V.m. § 155 FGO; BFH-Urteil vom 4. Oktober 1984 IV R 16/82, BFHE 142, 106, BStBl II 1985, 60).
c) Danach kann offenbleiben, ob der dem Beschwerdeführer unter dem 3. Februar 1993 nochmals zugestellte, inhaltlich unveränderte Beschluß vom 26. Juli 1991 überhaupt eigenständig anfechtbar und ob die Beschwerde ggf. verfristet wäre (§ 129 Abs. 1 FGO).
2. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemäß § 78 FGO Einsicht in von ihm nicht näher bezeichneten Akten zu gewähren bzw. Kopien in dieser Sache zukommen zu lassen, war abzulehnen.
a) Der Senat kann über den Antrag selbst befinden (BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1990 X B 119/90, BFH/NV 1991, 331; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 78 Tz.14, 15).
b) Da die Beschwerde unzulässig und der erkennende Senat damit gehindert ist, eine Sachentscheidung zu treffen, sind die Prozeßakten unter keinem Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz des Beschwerdeführers in der Beschwerdesache zu dienen (BFH/NV 1991, 331).
Es kann deshalb offenbleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt das Anfertigen umfangreicher Fotokopien verlangen kann, wenn er sein Ziel auch durch Akteneinsicht erreichen könnte (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 78 FGO Tz.5).
Fundstellen
Haufe-Index 419173 |
BFH/NV 1993, 750 |