Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der PKH für ein AdV-Verfahren
Leitsatz (NV)
Ist die Klage gegen einen Steuerbescheid abgewiesen und das betreffende Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten worden, so kann die Vollziehung des Bescheids allenfalls dann wegen ernstlicher Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit ausgesetzt werden, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision gerechnet werden kann.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob verspätet geleistete Mietzahlungen steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu qualifizieren sind. Der Antragsgegner (das Finanzamt ―FA―) hat dies angenommen und gegenüber der Antragstellerin entsprechende Steuerbescheide erlassen. Einspruch und Klage gegen diese Bescheide hatten keinen Erfolg. Eine von der Antragstellerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 28. Februar 2001 (I B 163/00, nicht veröffentlicht) als unbegründet zurückgewiesen.
Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragte die Antragstellerin beim FA eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide. Diesen Antrag lehnte das FA ab. Daraufhin hat sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf AdV an den Bundesfinanzhof (BFH) gewandt. Dieser Antrag ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrte AdV (vgl. hierzu § 69 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) liegen nicht vor. Das gilt schon deshalb, weil die streitgegenständlichen Bescheide durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestandskräftig geworden sind und es mithin nunmehr an einem "angefochtenen" Verwaltungsakt i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 1 FGO fehlt (vgl. Beschlüsse des BFH vom 13. Februar 1997 VII S 35/96, BFH/NV 1997, 462; vom 28. Oktober 1997 IV S 6/97, BFH/NV 1998, 597; vom 15. September 1999 VIII S 6/99, BFH/NV 2000, 330; vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181). Es käme deshalb allenfalls eine Aufhebung der Vollziehung für die Zeit bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht, die der Antragstellerin jedoch nicht gewährt werden kann.
Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH ist nämlich im Verfahren wegen AdV nicht nur die materielle Rechtmäßigkeit der zu beurteilenden Bescheide, sondern auch zu berücksichtigen, inwieweit diese Bescheide unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten noch geändert werden können. Dieser Grundsatz gilt namentlich dann, wenn es um Bescheide geht, die Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde sind. Deshalb kann in einem solchen Fall eine AdV nur dann gewährt werden, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision und mit deren anschließendem Erfolg gerechnet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 18. April 1994 IX S 1/94, BFH/NV 1995, 222; vom 28. Januar 1997 X S 28/96, BFH/NV 1997, 510). Diese Situation war im Streitfall schon im Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegeben. Das ergibt sich aus der Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Damit fehlte es von Anfang an an den Voraussetzungen für die Gewährung einer AdV, so dass für eine Aufhebung der Vollziehung kein Raum ist.
Fundstellen