Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschwerde gegen den die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluß des FG ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer inzwischen die Revision gegen das klageabweisende Urteil des FG in der Hauptsache zurückgenommen hat, aber eine Beschwerdeentscheidung begehrt.
2. Für die erforderliche Beschwer und damit für die Zulässigkeit der Beschwerde ist der Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde maßgeblich.
Normenkette
FGO §§ 69, 125, 128
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hatte im Januar 1973 beim FG die Aussetzung der Vollziehung des mit Klage angefochtenen Vermögensteuerbescheides 1966 mit einer Jahressteuerschuld von 287,50 DM nach § 69 Abs. 3 FGO beantragt. Das FG wies durch Urteil vom 28. März 1973 die Klage wegen Fristversäumnis (§ 47 FGO) als unzulässig ab. Durch Beschluß vom 5. April 1973 lehnte es den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung ab, die Aussetzung setze die zulässige Anfechtung des Verwaltungsaktes voraus; gemäß dem Urteil vom 28. März 1973 sei jedoch der Vermögensteuerbescheid 1966 infolge unzulässiger Klage rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer legte gegen das FG-Urteil frist gerecht Revision ein; er nahm sie durch Schriftsatz vom 13. Juni 1973 zurück.
Gegen den ablehnenden Beschluß des FG vom 5. April 1973 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, der das FG nicht abhalf. Die Beschwerde wurde nicht begründet, vielmehr bat der Beschwerdeführer nach Zurücknahme der Revision "aus Billigkeitsgründen die Vollziehungsaussetzung zu genehmigen". Für Steuerrückstände aus der Veranlagung 1968 mit den Vorauszahlungen für die Folgejahre seien hohe Verbindlichkeiten aufgelaufen, obwohl die Erträge der späteren Jahre erheblich zurückgegangen seien.
Der Antragsgengner und Beschwerdegegner (FA) beantragte Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet; es verwies auf die Rechtskraft der Vermögensteuerveranlagung 1966 und den damit verbundenen Wegfall der Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung gemäß § 242 Abs. 2 AO.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Eine Aussetzung kommt, wie sich aus dem Wortlaut des § 69 FGO ergibt, nur in Betracht, wenn der Verwaltungsakt angefochten ist. "Angefochten" ist ein Verwaltungsakt, wenn der Steuerpflichtige ihn mit einem außergerichtlichen Rechtsbehelf oder mit der Anfechtungsklage angegriffen hat. Eine Aussetzung ist daher möglich, solange dieses Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Hier war zur Zeit der Stellung des Antrags (Januar 1973) die Hauptsache beim FG anhängig, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung also zulässig. Bei Einlegung der Beschwerde (30. April 1973) war das klageabweisende Urteil des FG ergangen und zugestellt, aber noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde fristgerecht eingelegt. Da im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Revision zurückgenommen war und die Zurücknahme gemäß § 125 FGO den Verlust der Revision und damit die Rechtskraft des klageabweisenden FG-Urteils und die Unanfechtbarkeit des Vermögensteuerbescheids 1966 bewirkt hatte, ist derzeitig eine Aussetzung der Vollziehung nicht mehr möglich. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer durch die Ablehnung der Vollziehungsaussetzung nicht beschwert sein. Es fehlt daher auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.
2. Für die Frage, ob die Beschwerde durch die Revisionsrücknahme unzulässig geworden ist oder ob sie unbegründet ist oder ob Erledigung der Hauptsache vorliegt, ist entscheidend, ob für die Zulässigkeit der Beschwerde der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels oder der der Entscheidung maßgebend ist. Da die FGO hierzu keine Bestimmung enthält, aber nach § 155 FGO beim Fehlen von Verfahrensvorschriften die ZPO sinngemäß anzuwenden ist, liegt es nahe, beim Fehlen spezieller Bestimmungen in der FGO die zivilprozessuale Rechtsauffassung heranzuziehen. Nach dieser muß die Beschwer bei der Rechtsmitteleinlegung vorliegen, während der spätere Wegfall regelmäßig nicht schadet (Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, Zivilprozeßordnung, 31. Aufl., Grundzüge zu § 511, Anm. 3 B). Der BGH hat gleichermaßen ausgeführt, es bleibe in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG) der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels für die Zulässigkeit auch dann maßgeblich, wenn später eine Verminderung des Beschwerdegegenstandes eingetreten sei. Das RG und ihm folgend der BGH hat die frühere gegenteilige Auffassung aufgegeben (BGH-Entscheidung vom 19. Dezember 1950 I ZR 7/50, BGHZ 1, 29). Demgemäß ist nicht die mündliche Verhandlung oder das Ergehen des Beschlusses der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Zeitpunkt, weil nach praktischen Bedürfnissen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels von vornherein klare und feste Verhältnisse vorliegen müssen (vgl. BGH-Entscheidung I ZR 7/50). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat an. Er ist der Auffassung, daß die Rechtsprechung des BGH auch auf solche Fälle anwendbar ist, in denen andere Zulässigkeitsvoraussetzungen als die Höhe des Beschwerdegegenstandes wie z. B. im Streitfall die Beschwer nachträglich entfallen. Danach ist und bleibt die Beschwerde im vorliegenden Falle gegen den ablehnenden Beschluß der FG zulässig.
Eine Erledigung der Hauptsache hat der Beschwerdeführer nicht erklärt, sondern im Gegenteil auch noch nach der Revisionsrücknahme auf einer Aussetzung der Vollziehung des Vermögensteuerbescheides 1966 bestanden. Wenn, wie hier, der Rechtsmittelführer nicht die Hauptsache für erledigt erklärt, ist das Rechtsmittel, für das die Sachentscheidungsvoraussetzung weggefallen ist, als unbegründet zurückzuweisen. Somit wird die Beschwerde im Streitfalle als unbegründet zurückgewiesen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Mitteilung betreffend Revisionsrücknahme über die Vollziehungsaussetzung aus Billigkeitsgründen mißt der erkennende Senat keine selbständige Bedeutung als einem neuen Antrag bei, zumal dieser offensichtlich unzulässig wäre. Es handelt sich nach Auffassung des Senats nur um eine nachgeschobene Begründung der damals noch schwebenden Beschwerde.
Fundstellen
Haufe-Index 70661 |
BStBl II 1974, 463 |
BFHE 1974, 239 |