Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen für Hausrat, den ein Steuerpflichtiger anläßlich der Verheiratung seines Sohnes für dessen Wohnung beschafft, können grundsätzlich nicht nach § 33 EStG berücksichtigt werden.
Normenkette
EStG § 33; LStDV § 25
Tatbestand
Streitig ist, ob die Aufwendungen eines Vaters für die Ausstattung seines Sohnes mit Hausratsgegenständen bei dessen Eheschließung eine außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (ß 25 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -) darstellen.
Der Sohn des Beschwerdegegners (Bg.) hat 1953 seine Berufsausbildung als Ingenieur beendet und 1955 eine Frau geheiratet, die zu den Vertriebenen nach dem Bundesvertriebenengesetz gehört.
Der Bg., der ebenfalls Vertriebener ist, hatte im Jahre 1955 als Kreisoberinspektor ein Gehalt von 9.252 DM. Er wendete wegen der Vermögenslosigkeit seiner Schwiegertochter und deren Mutter für die Anschaffung von Hausratsgegenständen, Wäsche usw. für den Haushalt seines Sohnes anläßlich der Eheschließung 1.361,75 DM auf. Außerdem trug er die Kosten der Hochzeitsfeier mit 378 DM. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen des Bg. nicht als außergewöhnliche Belastung an und lehnte die Eintragung eines Freibetrags gemäß § 25 LStDV auf der Lohnsteuerkarte für 1955 ab. Der Einspruch des Bg. wurde in diesem Punkt als unbegründet zurückgewiesen.
Die Berufung des Bg. hatte Erfolg hinsichtlich der Aufwendungen für die Anschaffung von Hausrat und Wäsche. Das Finanzgericht bejahte für diese Aufwendungen mit Rücksicht auf die Vermögenslosigkeit der Schwiegertochter und ihrer Mutter die sittliche Verpflichtung des Bg. zur Einrichtung des Hausstandes seines Sohnes beizutragen. Es erkannte demgemäß den vom Bg. hierfür geltend gemachten Betrag von 1.361,75 DM in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung gemäß § 25 LStDV an. Hinsichtlich der Kosten der Hochzeitsfeier verneinte es dagegen das Vorliegen einer derartigen Verpflichtung und bestätigte insoweit die Ablehnung in der Einspruchsentscheidung.
Der Vorsteher des Finanzamts trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde (Rb.) vor: Eine Rechtspflicht zur Aussteuergewährung bestehe nur gegenüber einer Tochter, nicht aber gegenüber einem Sohn. Gegenüber einem Sohn seien die Eltern nur zu einer dem Stande des Vaters entsprechenden Berufsausbildung verpflichtet. Wenn sich die Eltern an der Einrichtung des Hausstandes eines Sohnes beteiligten, so handle es sich entweder um die Vorwegnahme einer Erbregelung oder um eine freiwillige Leistung, nicht aber um eine Verpflichtung im Sinne des § 33 EStG (ß 25 LStDV). Der Bg., der seinem Sohn die Berufsausbildung als Ingenieur ermöglicht habe, sei daher nicht zur übernahme von Kosten der Einrichtung des Haushalts seines Sohnes verpflichtet gewesen. Daran ändere auch die Vermögenslosigkeit der Schwiegertochter und ihrer Eltern nichts. Die zu diesem Zweck gemachten Aufwendungen des Bg. seien freiwillig erfolgt und könnten daher nicht gemäß § 33 EStG (ß 25 LStDV) berücksichtigt werden. Hilfsweise werde mangelnde Sachaufklärung gerügt, denn das Finanzgericht habe die Einkommensverhältnisse des Sohnes des Bg. nicht ermittelt und nicht geprüft, ob dieser zur Anschaffung der Hausratsgegenstände nicht selbst in der Lage gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist begründet.
Aufwendungen der Steuerpflichtigen sind gemäß § 33 EStG 1955 zu berücksichtigen, wenn sie zwangsläufig und außergewöhnlich sind. Die Zwangsläufigkeit ist hinsichtlich der am vorliegenden Fall streitigen Aufwendungen des Bg. zu verneinen. Zuwendungen, wie sie der Bg. seinem Sohn anläßlich der Eheschließung zur Einrichtung der Wohnung gemacht hat, sind bürgerlich-rechtlich als Ausstattung anzusehen. Auf eine Ausstattung besteht nach § 1620 BGB kein Rechtsanspruch. Der Bg. war also nach bürgerlichem Recht nicht zu diesen Aufwendungen verpflichtet. Eine Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 EStG kann sich allerdings auch aus einer sittlichen Verpflichtung ergeben. Eine solche ist aber zu verneinen für Zuwendungen, die Eltern einem Sohn für die Einrichtung seiner Wohnung anläßlich seiner Eheschließung machen. Es besteht zwar eine sittliche Verpflichtung der Eltern, im Rahmen ihrer Verhältnisse ihren Kindern zur Erlangung einer angemessenen Lebensstellung zu helfen. Diese sittliche Pflicht erschöpft sich aber nach den gegenwärtig herrschenden Anschauungen im allgemeinen darin, daß die Eltern ihre Kinder für einen Beruf ausbilden. Haben sie ihren Kindern eine entsprechende Berufsausbildung zuteil werden lassen, so sind sie damit dieser sittlichen Verpflichtung zur Ausstattung ihrer Kinder regelmäßig nachgekommen. Für diese Auffassung spricht insbesondere, daß es infolge der durch den zweiten Weltkrieg und durch die Währungsumstellung wesentlich veränderten Verhältnisse weitgehend üblich geworden ist, daß sich Eheleute ihre Wohnungseinrichtung selbst beschaffen. Lediglich bei Töchtern kann nach bürgerlichem Recht gemäß § 1624 BGB ein weitergehender Anspruch auf Gewährung einer Aussteuer bestehen. Die Grundsätze, die in der Rechtsprechung, insbesondere für die Zeit unmittelbar nach der Währungsumstellung, über die Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit von Aussteuergewährungen im Rahmen des § 33 EStG entwickelt wurden, können nicht auf Ausstattungen übertragen werden, weil die bürgerlich-rechtlichen Grundlagen von Ausstattung und Aussteuer verschieden sind.
Die finanzielle Beihilfe des Bg. bei der Einrichtung der Wohnung seines Sohnes ist vielmehr als freiwillige Zuwendung auf Grund der engen familiären Beziehung zu werten, die nach den Grundsätzen des § 33 EStG nicht zu einer Steuerermäßigung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung führen kann. Das gleiche wurde übrigens von den Vorinstanzen zutreffend angenommen hinsichtlich der vom Bg. übernommenen Kosten der Hochzeitsfeier, die in der Rb. nicht mehr streitig sind.
Fundstellen
Haufe-Index 408749 |
BStBl III 1957, 196 |
BFHE 1957, 526 |
BFHE 64, 526 |