Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern
Leitsatz (amtlich)
Die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 1 Ziff. 6 des nordrhein-westfälischen Gesetzes vom 19. Juni 1958 hängt davon ab, ob ein Erwerbsvorgang gemäß § 1 Ziff. 1 bis 5 dieses Gesetzes verwirklicht worden ist oder demnächst verwirklicht werden soll. Deshalb setzt die Anwendung des § 1 Ziff. 6 dieses Gesetzes voraus, daß grundsätzlich bereits im Zeitpunkt des Erwerbs, mindestens aber alsbald nachher, der genaue Verwendungszweck des als Ersatz oder Austauschland dienenden Grundstücks feststeht.
Nordrhein-Westfälisches Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau in der
Normenkette
GrEStWGNW 1/1; GrEStWGNW 1/6
Tatbestand
Die Bfin. erwarb durch gerichtlich beurkundeten Kaufvertrag vom 9. April 1959 drei im Lande Nordrhein-Westfalen belegene unbebaute Grundstücke, nämlich Flur 1 Nr. 143, Nr. 147 und Nr. 176.
Nach § 2 des Vertrages waren diese Grundstücke als Ersatzland für verschiedene Landwirte gedacht, von denen Grundstücke für ein Bauvorhaben der Bfin. benötigt wurden. In dem Fragebogen vom 1. Juli 1959, den das Finanzamt der Bfin. zur Klärung des Steuerfalls übersandte und in dem es unter anderem um den Nachweis bat, gegen welche Baugrundstücke die erworbenen Grundstücke hingegeben oder ausgetauscht werden sollten, gab die Bfin. am 13. Juli 1959 an, die Grundstücke würden entgegen dem im Vertrag vorgesehenen Verwendungszweck wahrscheinlich mit grundsteuerbegünstigten Wohnungen bebaut werden. Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, die erworbenen Grundstücke gegen Grundstücke des Landwirts X. zu tauschen.
Durch Schreiben vom 18. August 1959 beantragte die Bfin., für den Erwerb der Grundstücke Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 1 Ziff. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau in der Fassung vom 19. Juni 1958 (GVBl Nordrhein-Westfalen 1958 S. 282, BStBl 1958 II S. 105) zu gewähren, und gab die in § 2 Abs. 1 a. a. O. vorgesehene Versicherung ab. Das Finanzamt stellte darauf den Erwerbsvorgang zunächst von der Grunderwerbsteuer frei.
Durch Tauschvertrag vom 2. / 14. Oktober 1959 tauschte die Bfin. von den erworbenen Grundstücken die Parzellen Nrn. 143 und 147 gegen das der Stadt A. gehörige unbebaute Grundstück Flur 1 Nr. 1589/99. Das so erworbene Tauschgrundstück wurde durch Vertrag vom 16. Oktober 1959 an den Landwirt X. veräußert, der in diesem Vertrag Bauland an die Bfin. abgegeben hatte. Der Erwerb des Grundstücks Flur 1 Nr. 1589/99 durch die Bfin. wurde vom Finanzamt nach § 1 Ziff. 6 des Gesetzes vom 19. Juni 1958 von der Steuer freigestellt.
Das Finanzamt erblickte in der Weiterveräußerung der in dem Vertrag vom 9. April 1959 erworbenen Parzellen Nrn. 143 und 147 durch die Bfin. an die Stadt A. eine Aufgabe des steuerbegünstigten Zwecks und nahm gemäß § 3 Abs. 3 a. a. O. eine Nacherhebung der Grunderwerbsteuer vor.
Die Bfin. machte geltend: Der Antrag auf Steuerbefreiung gemäß § 1 Ziff. 1 a. a. O. beruhe auf einem Irrtum. Der Erwerbsvorgang falle vielmehr unter die Befreiungsvorschrift des § 1 Ziff. 6 a. a. O. Bei Abschluß des Vertrages vom 9. April 1959 seien die Verhandlungen mit dem Landwirt X., dem die Grundstücke als Ersatzland überlassen werden sollten, bereits so weit gediehen gewesen, daß er gewillt gewesen sei, die Parzellen Nrn. 143 und 147 auch tatsächlich zu erwerben. Als jedoch der Vertrag mit dem Landwirt X. beurkundet werden sollte, sei dieser an dem Erwerb der Parzellen Nrn. 143 und 147 nicht mehr interessiert gewesen. X. habe vielmehr das Grundstück Nr. 1589/99 als Ersatzland im Tauschwege annehmen wollen. Um das erforderliche Bauland erwerben zu können, habe sie die Parzellen Nrn. 143 und 147 gegen die Parzelle Nr. 1589/99 tauschen müssen. Der Erwerb der Parzellen Nrn. 143 und 147 stehe damit im mittelbaren Zusammenhang mit den in § 1 Ziff. 1 bis 5 a. a. O. genannten Erwerbsvorgängen. Eine andere Auslegung entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift. Zu berücksichtigen sei, daß ein einfacher Grundstückstausch, das heißt ein Tausch unter Außerachtlassung eines weiteren Dritten, in vielen Fällen kaum möglich sei.
Demgegenüber ist das Finanzamt der Auffassung, daß die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift des § 1 Ziff. 6 a. a. O. hinsichtlich des Erwerbs der in Betracht kommenden Grundstücke nicht gegeben seien.
Einspruch und Berufung wurden als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist von Erfolg.
I. - Die in Betracht kommenden Vorschriften des § 1 Ziff. 1, 5 und 6 des Gesetzes vom 19. Juni 1958 lauten:
§ 1 Grunderwerbsteuerfreiheit Von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz vom 29. März 1940 (RGBl I S. 585) in der Fassung des Gesetzes zur änderung des Grunderwerbsteuergesetzes und zur Aufhebung von Vorschriften über die Wertzuwachssteuer vom 28. April 1953 (GS NW S. 610) sind ausgenommen:
der Erwerb eines unbebauten Grundstücks oder eines Grundstücks mit zerstörten Gebäuden zur Errichtung eines Gebäudes, dessen anrechenbare Grundfläche aller Räume (Wohn- und Nutzfläche) zu mehr als 66 2/3 vom Hundert auf Wohnungen und Wohnräume entfällt, die nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz in der Fassung vom 25. August 1953 (BGBl I S. 1047) grundsteuerbegünstigt oder nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom 27. Juni 1956 (BGBl I S. 523) öffentlich gefördert oder als steuerbegünstigt anzuerkennen sind. Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn der Erwerber darauf stehende Gebäude bis zum Kellergeschoß abreißt. Ein Gebäude gilt als zerstört, wenn oberhalb des Kellergeschosses auf die Dauer benutzbarer Raum nicht vorhanden ist;
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der erste Erwerb eines den Erfordernissen der Ziffer 1 entsprechenden Wohnhauses oder einer Wohnung durch eine Person, die das Haus als Eigenheim oder die Wohnung zur eigenen Nutzung als Eigentumswohnung übernimmt, wenn der Erwerb innerhalb von zwölf Jahren nach der Gebrauchsabnahme erfolgt;
der Erwerb eines Grundstücks, das als Ersatz oder Austauschland mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit den in Ziffern 1 bis 5 genannten Erwerbsvorgängen verwendet wird. Soweit es sich nicht um eine unmittelbare Verwendung handelt, bedarf das Vorliegen dieser Voraussetzung der Bescheinigung durch die kommunale Aufsichtsbehörde.
Richtig ist, daß in § 3 a. a. O. für die Fälle des § 1 Ziff. 6 a. a. O. - anders als im § 3 für die Fälle des § 1 Ziff. 1 bis 4 - eine Nacherhebung der Steuer nicht vorgesehen ist. Gleiches gilt nach § 3 für die Fälle des § 1 Ziff. 5. Dazu (und zwar zu einem dem § 1 Ziff. 5 entsprechenden Sachverhalt auf Grund des hamburgischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiungen beim Aufbau der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 20. August 1957, Hamburgisches GVBl S. 383, BStBl 1957 II S. 162) ist in dem Urteil des Senats II 48/61 U vom 10. Oktober 1962 (BStBl 1963 III S. 17, Slg. Bd. 76 S. 45) ausgeführt, daß es sich in den Fällen der ausdrücklich angeordneten Nachversteuerung um Vorgänge handle, bei denen nicht bereits im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs feststehe, ob die Befreiungsvoraussetzungen eintreten werden oder nicht. Deshalb sei vorgesehen, daß die Steuererhebung einstweilen unterbleibe, aber später nachzuholen sei, wenn die Beteiligten den zum Eintritt der Befreiung erforderlichen Tatbestand nicht verwirklichen. Eine entsprechende Nachversteuerungsvorschrift sei für die Fälle (hier) des § 1 Ziff. 5 dann nicht vorgesehen, wenn die "übernahme als Eigenheim" nicht stattfinde. Das bedeute aber nicht, daß in diesen Fällen die Steuer bereits unerhoben bleiben solle, wenn die Beteiligten erklären, daß sie die übernahme als Eigenheim beabsichtigen. Da die Befreiungstatbestände (hier) des § 1 Ziff. 5 und die (hier) des § 1 Ziff. 1 bis 4 einander gleichwertig seien, sei vielmehr umgekehrt anzunehmen, daß eine Steuerbefreiung nicht eintreten solle, wenn nicht die übernahme als Eigenheim im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs oder alsbald nach dem Erwerbsvorgang stattfinde. - Das Urteil des Senats II 48/61 U vom 10. Oktober 1962 ist zwar zu § 1 Abs. 1 Ziff. 8, § 8 Abs. 2 des hamburgischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiungen beim Aufbau der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 20. August 1957 ergangen. Gleiches hat der Senat aber bereits durch Urteil II 250/57 U vom 9. Dezember 1959 (BStBl 1960 III S. 202, Slg. Bd. 70 S. 542) zu den ungefähr gleichlautenden Vorschriften des § 1 Ziff. 1 und 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau vom 4. März 1952 (GVBl Nordrhein-Westfalen S. 33, BStBl 1952 II S. 46) entschieden.
Was in den Fällen des § 1 Ziff. 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes vom 4. März 1952 (= § 1 Ziff. 5 des späteren Gesetzes vom 19. Juni 1958, GVBl Nordrhein-Westfalen S. 282, BStBl 1958 II S. 105) gilt, muß entsprechend in den hier in Betracht kommenden Fällen des § 1 Ziff. 6 des Gesetzes vom 19. Juni 1958 zutreffen. Die Tatbestände der Ziff. 5 und 6 des Gesetzes vom 19. Juni 1958 sind durchaus gleichwertig. Es besteht kein innerer Grund, in dem einen Fall (hier § 1 Ziff. 5) eine Versteuerung vorzunehmen, wenn das Eigenheim nicht dem im Gesetz vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt wird, in dem anderen Fall (hier im Fall des § 1 Ziff. 6) dagegen von einer Versteuerung überhaupt abzusehen. Würde in den Fällen des § 1 Ziff. 6 a. a. O. die Nachversteuerung unterbleiben, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Befreiungstatbestand nicht erfüllt ist, so würden Steuerumgehungen ermöglicht, die nicht dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift entsprechen. Jeder Erwerber könnte erklären, daß der Erwerb den Zwecken des § 1 Ziff. 6 diene, anschließend aber mit dem Grundstück beliebig verfahren. Daß eine solche Regelung nicht beabsichtigt sein kann, bedarf keiner weiteren Darlegung.
II. - Eine andere Frage ist aber, wann die Versteuerung einzutreten hat.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß zwischen den Steuervergünstigungen des § 1 Ziff. 1 bis 5 und der des § 1 Ziff. 6 ein innerer Zusammenhang besteht. Für die Gewährung der Befreiung ist nach dem Wortlaut ("verwendet wird") und nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift Voraussetzung, daß ein Vorgang der Ziff. 1 bis 5 verwirklicht worden ist oder demnächst verwirklicht werden soll. Daher setzt die Anwendung der Ziff. 6 grundsätzlich voraus, daß im Zeitpunkt des Erwerbs des als Ersatz oder Austauschland zu verwendenden Grundstücks der genaue Verwendungszweck bereits feststeht. Schon der Umstand, daß die Steuerbefreiung des § 1 Ziff. 6 eine endgültige ist und daß § 3 des Gesetzes für die nach Ziff. 6 steuerfreien Erwerbsvorgänge eine Nacherhebung der Steuer nicht vorsieht, zwingt zu dieser Schlußfolgerung. Andernfalls würde z. B. der Erwerb von Vorratsgrundstücken, deren Verwendung als Ersatz oder Austauschland für einen bestimmten Erwerbsvorgang der Ziff. 1 bis 5 geplant war, bei einer späteren änderung des Verwendungszwecks unversteuert bleiben. Dies kann nicht der Sinn der Befreiungsvorschrift sein. Auch die Auffassung, daß im Fall des § 1 Ziff. 6 gleichfalls ein Zeitraum von drei Jahren (entsprechend § 1 Ziff. 2 b und c) oder von fünf Jahren (entsprechend § 3) gilt, ist somit abzulehnen, und zwar auch deshalb, weil diese Fristen nur für genau bezeichnete Fälle vorgesehen sind. Vielmehr ist anzunehmen, daß die Steuerbefreiung des § 1 Ziff. 6 grundsätzlich nur dann anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift schon im Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt sind.
III. - Andererseits ist darauf hingewiesen worden, daß die Anforderungen bei derartigen Austauschfällen nicht überspannt werden dürfen, weil sonst die Steuervergünstigung ihren wohnungspolitischen Sinn verlieren würde. In vielen Fällen könne erst dann Bauland beschafft werden, wenn das Tauschland schon vorhanden sei. Müsse bei der Beschaffung von Tauschland bereits der Tauschpartner feststehen, so trete die für diese Fälle vorgesehene Grunderwerbsteuerbegünstigung nicht ein. Insbesondere gebe ein Landwirt aus verständlichen Gründen Bauland nur ab, wenn er Austauschland bekomme und wisse, welches Land er austauschweise erhalten werde; denn die Lage des einzutauschenden Grundstücks zu seinem Hof und die Qualität des einzutauschenden Bodens seien für seinen Tauschwillen entscheidend. Erfolgreiche Verhandlungen zur Beschaffung von Bauland seien weitgehend unmöglich, wenn der Baulustige kein Tauschland besitze, sondern erst beschaffen müsse.
ähnliche Verhältnisse bestehen vielfach in den Fällen des § 1 Ziff. 5 a. a. O. Auch hier ist entgegenkommend nachgelassen worden, daß die übernahme als Eigenheit nicht sofort, sondern "alsbald" nach dem Erwerb stattfindet (vgl. dazu die vorerwähnten Urteile des Bundesfinanzhofs II 250/57 U vom 9. Dezember 1959 und II 48/61 U vom 10. Oktober 1962 a. a. O.). Der Senat hat also bei Anwendung des § 1 Ziff. 5 die buchstabengetreue Innehaltung dieser Vorschrift nicht verlangt.
Der Senat glaubt, daß es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, auch bei der Auslegung des § 1 Ziff. 6 wie in den Fällen des § 1 Ziff. 5 a. a. O. zu verfahren.
Im Streitfall liegen zwischen dem Erwerb des Tauschlandes (Vertrag vom 9. April 1959) und dem Tauschvorgang selbst (Vertrag vom 2. / 14. Oktober 1959) lediglich sechs Monate. In Anbetracht der Schwierigkeiten, welche die Bauwirtschaft bei der Beschaffung von Bauland überwinden muß, kann auch bei einer solchen Verzögerung noch ein rechtzeitig vorgenommener Tausch anerkannt werden.
IV. - Die Frage, ob die Steuerbefreiung auch gegeben ist, wenn der Erwerber nachträglich die Verwendungsabsicht ändert, ist nach den jeweils maßgeblichen Befreiungsvorschriften zu beantworten. Es gibt Fälle, in denen eine Besteuerung nicht eintritt, wenn die Gründe, die zur Anerkennung der Steuerbefreiung geführt haben, nachträglich entfallen (siehe z. B. § 12 des Flüchtlingssiedlungsgesetzes oder § 29 des Reichssiedlungsgesetzes). Es gibt auch Fälle, in denen die Steuerbefreiung nicht von der subjektiven Absicht des Erwerbers im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs abhängt. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Das Gesetz macht die Steuerbefreiung in § 1 Ziff. 6 lediglich davon abhängig, daß das Grundstück als Ersatz oder Austauschland tatsächlich verwendet wird. Auf die subjektive Absicht im Erwerbszeitpunkt oder in einem späteren Zeitpunkt kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht an. Es ist allein ausschlaggebend, ob der Zweck des § 1 Ziff. 6 tatsächlich erfüllt wird oder nicht. Es ist deshalb auf die Entscheidung ohne Einfluß, daß die Bfin. das Grundstück zeitweilig selbst bebauen wollte, es dann aber als Austauschland verwendete.
Nach alledem waren die angefochtene Entscheidung sowie die Einspruchsentscheidung und der Steuerbescheid des Finanzamts aufzuheben und die Bfin. von der Steuer freizustellen.
Fundstellen
Haufe-Index 410966 |
BStBl III 1964, 336 |
BFHE 1964, 288 |
BFHE 79, 288 |