Leitsatz (amtlich)
Die Kündigung des "Vollmachtsvertrages" erlangt gemäß Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG i. V. m. § 155 FGO und § 87 ZPO Wirksamkeit erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozeßbevollmächtigten, der nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG postulationsfähig ist.
Normenkette
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; FGO § 155; ZPO § 87
Fundstellen
Haufe-Index 72206 |
BStBl II 1977, 238 |
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