Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlagung einer Erbschaft unter Vorbehalt von Versorgungsleistungen für den zur Nachfolge in existenzsicherndes Vermögen berufenen Erben
Leitsatz (NV)
Schlagen sowohl der Erbe als auch ein nach ihm zum Alleinerben berufener Abkömmling jeweils die Erbschaft aus, um existenzsicherndes Vermögen den Enkeln bzw. Kindern zukommen zu lassen, und verpflichten sich letztere, dem zuerst berufenen Erben lebenslängliche Versorgungsleistungen zu zahlen, können diese Leistungen als Sonderausgaben (Leibrente oder dauernde Last) abziehbar sein.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2
Verfahrensgang
FG Düsseldorf |
Fundstellen
Haufe-Index 421439 |
BFH/NV 1996, 879 |
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