Entscheidungsstichwort (Thema)
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Begründung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur zulässig ist, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung auf andere Weise nicht hätte beseitigt werden können. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig, wenn der Bundesfinanzhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwirft, denn in diesen Fällen hat der Beschwerdeführer nicht von einem gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht.
2. Geht der Bundesfinanzhof in einem Fall, in dem sich die Beschwerdeschrift wegen Nichtzulassung der Revision zwar auf den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stützt, sich jedoch im übrigen in Ausführungen zur Auslegung des § 33 a EStG erschöpft, davon aus, daß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift nicht genügend dargelegt ist, ist dies von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Normenkette
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; EStG § 33a
Verfahrensgang
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, denn ihr steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Danach muß ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen Grundrechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 22, 287 ≪290 f.≫; 73, 322 ≪325≫). Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur zulässig ist, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung auf andere Weise nicht hätte beseitigt werden können.
Danach ist eine Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig, wenn der Bundesfinanzhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwirft, denn in diesen Fällen hat der Beschwerdeführer nicht von einem gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht (vgl. bereits BVerfGE 1, 13 ≪14≫).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist vom Bundesfinanzhof als unzulässig verworfen worden, weil sie den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht genüge. Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 30. Januar 1989 stützt sich zwar auf den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), erschöpft sich jedoch im übrigen in Ausführungen zur Auslegung des § 33 a EStG. Wenn der Bundesfinanzhof in einem solchen Fall davon ausgeht, daß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift nicht genügend dargelegt ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist dies von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Damit hat der Beschwerdeführer nicht alle Möglichkeiten genutzt, die von ihm gerügte Grundrechtsverletzung auf andere Weise zu beseitigen. Hätte der Beschwerdeführer die Nichtzulassungsbeschwerde prozessual ordnungsgemäß erhoben, hätte der Bundesfinanzhof sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sachlich auseinandersetzen müssen.
Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, daß die Erschöpfung des Rechtswegs weder objektiv geboten noch subjektiv zumutbar gewesen sei, führt dies nicht zur Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde fristgerecht gegen die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts einlegen müssen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen