Zusammenfassung
Der Einsatz von Computern ist mittlerweile in nahezu allen Unternehmen und Lebensbereichen selbstverständlich. Wer sich für den Kauf eines neuen Computers entscheidet, stellt sich oft die Frage: Wie lässt sich der PC absetzen? Aufwendungen für die Anschaffung und den Betrieb eines Computers können bei allen Einkunftsarten steuermindernd zu berücksichtigen sein. Nicht nur Unternehmen haben die Möglichkeit, durch den Kauf des Gerätes Steuern zu sparen bzw. die Steuerlast zu mindern. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die ihren PC im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten nutzen. Der folgende Beitrag befasst sich vor allem mit Fragen der steuerlichen Abschreibung betrieblich bzw. beruflich genutzter Computer.
1 Begriff und Bestandteile des Computers
Ein Personal-Computer (PC) tritt z. B als Desktop-, Notebook-/Laptop- oder Tablet-Computer in Erscheinung. Während es sich bei den Desktop-Computern regelmäßig um stationäre PCs handelt, zählt ein Notebook/Laptop ebenso wie ein Tablet zu den Mobilgeräten.
Ein Computer besteht aus folgenden Teilen:
- Aus den Bestandteilen des Computers (Gehäuse, Rechner, Festplatte, interne Laufwerke, Arbeitsspeicher, Grafikkarte, Brenner, sonstige Einbauteile usw.);
- aus den internen bzw. externen Peripheriegeräten (Monitor, Drucker, Tastatur, Maus, Scanner, Modem, externe Laufwerke usw.) sowie
- aus der Software (Betriebssystem, Anwenderprogramme usw.).
2 Computer als einheitliches Wirtschaftsgut
Problematisch ist, ob ein PC als einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen und damit einheitlich abzuschreiben ist. Verwaltungsseitig wird – ohne Unterscheidung der Computerarten – die Auffassung vertreten, dass ein PC als selbständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG erfasst werden kann. Uneingeschränkt trifft die Aussage, dass ein PC ein einheitliches, selbständig nutzbares Wirtschaftsgut darstellt, wohl nur zu, soweit es sich bei der Anschaffung um ein Notebook handelt. Denn das entspricht der Rechtsprechung des BFH, der nämlich – allerdings ohne nähere Begründung – entschieden hat, dass ein Notebook, ein Monitor und eine Tastatur als einheitliches, selbständig nutzbares Wirtschaftsgut zu behandeln sind.
Andererseits vertritt der BFH die Auffassung, ein Drucker sei ein eigenständiges, nicht selbständig nutzbares Wirtschaftsgut und nicht etwa ein unselbständiger Bestandteil eines Wirtschaftsguts "Computeranlage". Bei Beurteilung der Frage, ob mehrere Gegenstände zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammenzufassen oder als Einzelwirtschaftsgüter zu beurteilen seien, komme es darauf an, ob sie auch nach einer etwaigen Verbindung ihre selbständige Bewertbarkeit behielten. Entscheidend sei, ob das Wirtschaftsgut nach der allgemeinen Verkehrsanschauung in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar sei. Ein Drucker sei hiernach als ein eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen, das aber nicht selbständig nutzbar und somit kein geringwertiges Wirtschaftsgut sei.
Nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung sind die zu einem PC gehörenden Peripherie-Geräte (Scanner, Drucker u.Ä.) zwar grundsätzlich selbständig bewertungsfähig, aber nicht selbständig nutzungsfähig i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG.
Nach allem lässt sich festhalten, dass nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung ein Notebook bzw. Laptop – Gleiches muss für ein Tablet gelten – ein einheitliches Wirtschaftsgut i. S. einer nicht teilbaren Einheit ist, das nur einheitlich abgeschrieben werden kann.
Eine andere Beurteilung ergibt sich m. E. bei einem stationären Desktop-PC. Wird eine bewegliche Sache mit einer oder mehreren anderen beweglichen Sachen verbunden oder zu einer Anlage zusammengestellt, so ist zu entscheiden, ob es sich bei den einzelnen Gegenständen jeweils noch um selbständige Wirtschaftsgüter handelt oder nur um unselbständige Teile des anderen (verbundenen) Wirtschaftsguts. Ausschlaggebend dabei ist, ob die eingefügten oder die zusammengestellten Gegenstände weiterhin ihre selbständige Bewertbarkeit behalten. Selbst bei der Erstanschaffung eines Desktop-PCs bilden die Zentraleinheit und die Peripheriegeräte kein einheitliches Wirtschaftsgut. Nach der Rechtsprechung hand...