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DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, insbesondere auf Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung müssen große Unternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an geregelten Märkten in der EU zugelassen sind, sowie Mutterunternehmen großer Gruppen in einen eigenen Abschnitt ihres Managementberichts oder konsolidierten Managementberichts die Informationen aufnehmen, die zum Verständnis der Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte erforderlich sind, sowie die Informationen, die erforderlich sind, um zu verstehen, wie Nachhaltigkeitsaspekte den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens beeinflussen. Die Unternehmen müssen diese Informationen gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ab dem in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 genannten Geschäftsjahr für jede Unternehmenskategorie erstellen.
(2) Die Kommission muss bis zum 30. Juni 2023 eine erste Reihe von Standards annehmen, in denen festgelegt wird, über welche Informationen Unternehmen gemäß Artikel 19a Absätze 1 und 2 und Artikel 29a Absätze 1 und 2 der genannten Richtlinie Bericht erstatten müssen, einschließlich mindestens der Informationen, die Finanzmarktteilnehmer benötigen, um ihren Angabepflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates nachzukommen.
(3) Die Kommission hat die fachliche Stellungnahme der EFRAG berücksichtigt. Die unabhängige fachliche Stellungnahme der EFRAG erfüllt die Kriterien des Artikels 49 Absatz 3b Unterabsätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU. Um die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen und die ordnungsgemäße Anwendung der Standards durch Unternehmen zu erleichtern, hat die Kommission Änderungen an der fachlichen Stellungnahme der EFRAG vorgenommen, und zwar in Bezug auf den Wesentlichkeitsansatz, die schrittweise Einführung bestimmter Anforderungen, die Umwandlung bestimmter Anforderungen in freiwillige Datenpunkte, die Einführung von Flexibilitätsregelungen für eine Reihe von Angabepflichten, die Einführung technischer Änderungen zur Sicherstellung der Kohärenz mit dem Rechtsrahmen der Union und ein hohes Maß an Interoperabilität mit globalen Standardsetzungsinitiativen sowie redaktionelle Änderungen.
(4) Diese Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen die Anforderungen des Artikels 29b der Richtlinie 2013/34/EU.
(5) Daher sollten gemeinsame Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung angenommen werden.
(6) Gemäß Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU sollte diese Verordnung nicht früher als vier Monate nach ihrer Annahme durch die Kommission in Kraft treten. Da bestimmte Kategorien von Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 verpflichtet sind, diese Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(7) Gemäß Artikel 49 Absatz 3b Unterabsatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU hat die Kommission gemeinsam die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für ein nachhaltiges Finanzwesen und den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Regelungsausschuss für Rechnungslegung konsultiert. Gemäß Artikel 49 Absatz 3b Unterabsatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU hat die Kommission die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) um Stellungnahme ersucht, insbesondere im Hinblick auf die Kohärenz dieser Verordnung mit der Verordnung (EU) 2019/2088 und den gemäß jener Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten. Gemäß Artikel 49 Absatz 3b Unterabsatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU hat die Kommission auch die Europäische Umweltagentur, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die Europäische Zentralbank, den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer und die gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2020/852 eingerichtete Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen konsultiert —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: