BMF, Schreiben v. 31.3.2000, IV D 2 - S 7492 - 12/00, BStBl. 2000 I, S. 459
Bezug: BMF-Schreiben vom 21.2.2000, IV D 2 – S 7492 – 5/00
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung von Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) bei dienstlichen Beschaffungen durch amerikanische Truppen unter Verwendung einer IMPAC-VISA-Kreditkarte Folgendes:
(1) Das Hauptquartier der amerikanischen Truppen in der Bundesrepublik Deutschland (USAREUR) hat ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren eingeführt, das der Truppe und dem zivilen Gefolge die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung im Wert bis zu 5.000 DM erleichtern soll.
(2) Die Beschaffungsbefugnis der amtlichen Beschaffungsstellen wird bei diesem Verfahren durch die Verwendung einer IMPAC-VISA-Kreditkarte auf die Kreditkarteninhaber (Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges) übertragen. Die Kreditkarteninhaber sind damit als Beschaffungsbeauftragte der Truppe oder des zivilen Gefolges anzusehen. Die ausgegebenen IMPAC-VISA-Kreditkarten sind an den ersten vier Stellen der Kreditkartennummer (4716) zu erkennen. In diesen Fällen ersetzt die IMPAC-VISA-Kreditkarte den in anderen Fällen erforderlichen schriftlichen Beschaffungsauftrag.
(3) Aufgrund Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk ist mit den amerikanischen Behörden vereinbart worden, dass der Nachweis bei Lieferungen und sonstigen Leistungen grundsätzlich durch Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsscheins erbracht wird § 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV). Teil I des Abwicklungsscheins (Lieferschein) ist vom Unternehmer und Teil II des Abwicklungsscheins (Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung) von der Truppe auszufüllen. Der vom Unternehmer um die fehlenden Angaben (Name und Anschrift, Waren oder Dienstleistungen, Leistungsdatum, Preis) ergänzte Abwicklungsschein verbleibt beim Unternehmer.
(4) Das Beschaffungsverfahren schließt nicht aus, in Missbrauchsfällen die Umsatzsteuerbefreiung zu versagen. Es handelt sich hierbei insbesondere um Fälle, in denen der erworbene Gegenstand oder die Dienstleistung nicht für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung durch die Truppe oder das zivile Gefolge bestimmt war. Unberührt bleibt ferner die Versagung der Steuerbefreiung in den Fällen, in denen sonstige Mängel bei der Abwicklung der Beschaffung festgestellt werden. Das gilt z.B. für die Fälle, in denen kein ordnungsgemäß ausgefüllter Abwicklungsschein vorliegt. Die Steuerbefreiung ist jedoch nicht zu versagen, wenn der Unternehmer nachträglich einen ordnungsgemäßen Abwicklungsschein vorlegt.
(5) Für die Vergangenheit ist das Fehlen eines schriftlichen Beschaffungsauftrages nicht zu beanstanden, wenn ein ordnungsgemäßer Abwicklungsschein vorliegt und im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Umsatzsteuervergünstigungen gegeben sind.
(6) Für Beschaffungen mit einem Wert über 5.000 DM gilt weiterhin das mit BMF-Schreiben vom 15.12.1969, IV A 3 – S 7492 – 31/69 (BStBl 1970 I S. 150; USt-Kartei NG S 7492 Karte 1) geregelte Verfahren. Die mit BMF-Schreiben vom 10.8.1979, IV A 3 – S 7492 – 4/79 (BStBl 1979 I S. 155; USt-Kartei NG S 7492 Karte 10) und vom 21.1.1998, IV D 2 – S 7492 – 4/98 (BStBl 1998 I S. 144; USt-Kartei NG S 7492 Karte 31) geregelten Beschaffungsverfahren bleiben unberührt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
NATO-ZAbk Art. 67 Abs. 3
Fundstellen
BStBl I, 2000, 459