Leitsatz
1. Ein Arbeitnehmer kann die LSt-Anmeldung des Arbeitgebers – soweit sie ihn betrifft – aus eigenem Recht anfechten. Nach dem Eintritt der formellen Bestandskraft der LSt-Anmeldung kann der Arbeitnehmer eine Änderung der Anmeldung (§ 164 Abs. 2 AO) begehren.
2. Wird eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht dem LSt-Abzug unterworfen, weil die Besteuerung der Zahlung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, hat der Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 S. 2 EStG 2002, der gegen das Betriebsstätten-FA des Arbeitgebers zu richten ist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
3. Eine Erfindervergütung für eine sog. Diensterfindung (§ 9 ArbnErfG) ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 19 EStG 2002) und unterfällt der beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG 2002. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Augenblick der Zahlung nicht mehr besteht.
4. Da eine Vergütung gem. § 9 ArbnErfG regelmäßig nicht als konkrete Gegenleistung für eine Arbeitsleistung anzusehen ist, handelt es sich nicht um ein zusätzliches Entgelt "für" eine (frühere) Tätigkeit i.S.d. Art. 15 Abs. 1 OECD-MA, sodass eine Besteuerung nur im Ansässigkeitsstaat des (früheren) Arbeitnehmers erfolgt.
Normenkette
§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, § 50d Abs. 1 S. 2 EStG 2002, Art. 15 Abs. 1 DBA-USA 1989, § 9 ArbnErfG
Sachverhalt
Der Kläger war im Inland nicht selbstständig tätig. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zog er in die USA um und war in den Streitjahren 2004 und 2005 in Deutschland nicht mehr ansässig.
Während seiner Anstellung hatte er im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses mehrere Erfindungen (sog. Diensterfindungen) gemacht. Der Arbeitgeber hatte von seinem Recht, diese Erfindungen unbeschränkt in Anspruch zu nehmen (§ 4 ArbnErfG), Gebrauch gemacht. Dafür erhielt der Kläger eine Vergütung (§ 9 ArbnErfG). Die Zahlungen, die von dem Arbeitgeber dem LSt-Abzug unterworfen wurden, waren Gegenstand der gegenüber dem FA abgegebenen LSt-Anmeldungen. Nach einer LSt-Außenprüfung erging ein Nachforderungsbescheid, mit dem zugleich Vorbehalte der Nachprüfung entfielen.
Anschließend beantragte der Kläger, die in den Jahren 2004 und 2005 auf seine Vergütungen entfallende LSt zu erstatten, hilfsweise die LSt-Anmeldungen insoweit zu ändern. Das FA lehnte diese Anträge ab. Im Übrigen hatte der Kläger, nachdem ihm der gegen den Arbeitgeber ergangene Nachforderungsbescheid bekannt geworden war, gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt, der erfolglos blieb.
Die Klage gegen die Ablehnung des Erstattungs- bzw. der Änderungsanträge war hingegen mit dem Änderungsbegehren erfolgreich (Niedersächsisches FG, Urteil vom 10.07.2008, 11 K 335/06, Haufe-Index 2079128, EFG 2008, 1970).
Entscheidung
Der BFH hat sich dem im Ergebnis angeschlossen. Abweichend vom FG nimmt er zwar Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gem. § 19 EStG an. Er weist das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht für die Vergütungen indes dem nunmehrigen Wohnsitzstaat des Klägers (und früheren Arbeitnehmers) in den USA zu.
Hinweis
1."In der Sache" dreht sich der Urteilsfall um die einkommensteuerliche Zuordnung sowie die abkommensrechtliche Zuteilung von Erfindervergütungen nach § 9 ArbnErfG:
a) Auf eine solche Vergütung hat der Arbeitnehmer danach einen Anspruch, "sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat". "Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend."
b) Der BFH ordnet diese Vergütung den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 (und damit auch § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) EStG zu: Mit der Vergütung nach § 9 ArbnErfG werden zwar nicht die vom Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf die Erfindung geleisteten Arbeiten und Dienste honoriert, sondern es wird die dem Arbeitgeber kraft Gesetzes zugewachsene wirtschaftliche Monopolstellung abgegolten. Gleichwohl können solche Vergütungen "aus dem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht herausgelöst werden".
c) Daraus folgt zugleich, dass die Vergütung abkommensrechtlich zu den Einkünften aus Art. 15 Abs. 1 OECD-MA gehört. Das Besteuerungsrecht gebührt deshalb an sich demjenigen Vertragsstaat, in welchem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird, also dem Tätigkeits- als dem Quellenstaat. Das Besteuerungsrecht verbleibt jedoch trotz Zuordnung der Einkünfte zur unselbstständigen Tätigkeit beim Wohnsitzstaat, wenn die Vergütung nicht ganz konkret "für" die erbrachte Arbeit geleistet wird. Und genau das nimmt der BFH für die Erfindervergütung an: Diese wird nur aus Anlass der erbrachten Arbeit gezahlt, nicht aber "für" diese.
Der BFH knüpft damit nahtlos an sein Abkommensverständnis an, das sich erst kürzlich wieder für Abfindungszahlungen aus Anlass des Aussc...