Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen
Leitsatz (amtlich)
Hält eine Kapitalgesellschaft nicht während des ganzen Wirtschaftsjahres eine Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen, so kann sie nicht unter Berufung auf den BMF-Erlass vom 1.11.2000 gegenüber ihrer Tochtergesellschaft bestehende Dividendenansprüche phasengleich aktivieren.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine ausschüttungsbedingte Körperschaftsteuererhöhung im Jahr 1998, die durch die Nichtanerkennung einer phasengleichen Aktivierung der Dividendenforderung gegenüber einer Tochtergesellschaft ausgelöst wird.
Die Klägerin ist eine im Januar 1998 gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die A & Partner OHG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden OHG).
Mit notariellem Vertrag vom 14.4.1998 erwarb die Klägerin 100% der Geschäftsanteile der GBR Gesellschaft ... mit beschränkter Haftung Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der späteren A GBR GmbH, von der OHG. Von dem zu erwartenden Jahresüberschuss aus dem Geschäftsjahr 1998 der A GBR GmbH sollten 150.000 DM an die OHG am 9.4.1998 ausgeschüttet werden, der übrige Gewinn des laufenden Geschäftsjahres sollte der Klägerin zustehen. Bei allen Gesellschaften entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 1.6.1999 beschloss die Klägerin als alleinige Gesellschafterin der A GBR GmbH den nach der Vorabausschüttung verbleibenden Jahresüberschuss in Höhe von 253.412,13 DM mit einer Fälligkeit am 2.6.1999 auszuschütten. Die OHG als Gesellschafterin der Klägerin beschloss mit Gesellschafterbeschluss vom 4.6.1999 den Jahresüberschuss der Klägerin in Höhe von 239.861 DM mit einer Fälligkeit 7.6.1999 auszuschütten.
Mit der Körperschaftsteuererklärung für 1998 erklärte die Klägerin einen Gewinn von 239.862 DM und einen verbleibenden Körperschaftsteuer-Aufwand als nicht abziehbare Aufwendungen in Höhe von 102.798 DM. In dem Jahresabschluss zum 31.12.1998 hatte die Klägerin den Dividendenanspruch gegen die A GBR GmbH in Höhe von 253.412,13 DM als Ertrag berücksichtigt. Die Gewinnausschüttung der Klägerin für 1998 wurde phasengleich bei der Muttergesellschaft, der OHG, aktiviert; die Gewinnausschüttung ist unstreitig am 7.6.1999 durchgeführt worden.
Mit Körperschaftsteuerbescheid 1998 vom 8.5.2001 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer auf 102.798 DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Beklagte ging hierbei davon aus, dass die Voraussetzungen für eine phasengleiche Aktivierung des Dividendenanspruchs gegenüber der A GBR GmbH nicht vorliege, die Ausschüttung der A GBR GmbH nach 1999 zu verlagern und durch einen Korrekturposten nach § 60 Abs. 2 S. 1 EStDV ein Abzug von 362.017 DM vorzunehmen sei (Dividendenanspruch in Höhe von 253.412 DM zuzüglich anrechenbarer Steuern in Höhe von 108.605 DM). Die für 1998 beschlossene Ausschüttung der Klägerin an die OHG wurde weiterhin 1998 zugeordnet. Da steuerrechtlich durch diese Verlagerung kein entsprechendes Eigenkapital mehr zur Verfügung stand, musste die Ausschüttung aus dem EK 02 mit der entsprechenden Erhöhung der Körperschaftsteuer erfolgen.
Mit Schreiben vom 7.6.2001 legte die Klägerin u.a. gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1998 und den Bescheid zum 31.12.1998 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG a.F. Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 8.1.2004 als unbegründet zurückwies.
Mit Schreiben vom 5.2.2004, eingegangen am 9.2.2004, hat die Klägerin Klage erhoben. Der Beklagte lehne die Aktivierung der Dividendenforderung 1998 gegenüber der A GBR GmbH unter Anwendung der Grundsätze aus der Entscheidung des großen Senats des BFH vom 7.8.2000 ab und berücksichtige nicht das durch das BMF-Schreiben vom 1.11.2000 (BStBl I 2000,1510) gewährte Wahlrecht, nach dem die Klägerin sich auf die Anwendung der alten Rechtslage berufen könne. Die Kriterien für eine phasengleiche Aktivierung nach der Rechtsprechung vor der Entscheidung des Großen Senats habe die Klägerin sämtlich erfüllt. Insbesondere sei eine Beherrschung während des gesamten Wirtschaftsjahres gegeben, denn insoweit sei auf eine Konzernbetrachtung abzustellen. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Einheit müsse die Beherrschung der A GBR GmbH durch die A & Partner OHG der Klägerin zugerechnet werden, zumal nach der Rechtsprechung des BGH in Fällen einer Beherrschung die Gewinne bei der Muttergesellschaft erfasst werden sollen. Es habe ein langjährige Übung gegeben, dass die Gewinne aller Beteiligungsgesellschaften durch die Obergesellschaft, die OHG zeitgleich vereinnahmt und entsprechend an diese (gestuft) ausgeschüttet worden seien. Eine Gewinnausschüttung der Klägerin ohne phasengleiche Vereinnahmung der Dividenden würde im Ergebnis zu eine...