Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur beschränkten Steuerpflicht von Entlassungsabfindungen vor Einführung des Buchstaben d in § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645 )
Leitsatz (amtlich)
Entlassungsabfindungen werden zur Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit einhergehenden Verlusts künftigen Arbeitsverdiensts gezahlt. Entlassungsabfindungen werden damit nicht für die Ausübung einer Tätigkeit, sondern für deren Beendigung gezahlt. Sie gehören deshalb nicht zu den beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG, die eine Ausübung oder Verwertung nichtselbständiger Arbeit voraussetzen. Daher ergab sich bis zur Einführung des Buchstaben d in § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 bei Zufluss einer Entlassungsabfindung an beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer kein deutscher Besteuerungsanspruch.
Normenkette
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht einer Abfindung.
Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger. Nach einer Anstellung und Wohnsitznahme im ...1995 im Raum A war der Kläger von ...1996 bis ... 2001 Geschäftsführer und Vorstandssprecher der B GmbH (im Folgenden: GmbH) in Hamburg. Mit Wirkung zum ... 2001 wurde der Geschäftsführervertrag auf Veranlassung der GmbH vorzeitig - d. h. vor Ablauf der regulären Bestellung bis zum 31.12.2001 - aufgehoben und an den Kläger für den Verlust seines Arbeitsplatzes und zur Abgeltung der durch die vorzeitige Vertragsaufhebung entfallenden Vergütungsansprüche eine Abfindung in Höhe von 4.600.000 DM gezahlt. Die zum ... 2001 fällig gestellte Abfindung wurde wie folgt berechnet:
I. Restliche Vergütung 2001 |
DM |
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DM |
1. Restgehalt + feste Jahresprämie 2001 |
... |
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(DM ... x ...) + DM ... |
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2. Variable Einjahresvergütung |
... |
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(durchschnittl. 10 % v. Festgehalt) |
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3. EVA-Tantieme 2001 |
... |
tot. |
... |
(entspricht EVA-Tantieme 2000) |
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II. Vertragliche Abfindung |
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(Jahresgehalt 2001 x 1,5) |
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1. Festgehalt2. Var. Einjahresvergütung3. EVA-Tantieme |
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... |
... |
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... |
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... |
x 1,5 |
... |
Summe I + II |
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Abzinsung mit 3 % p. a. für 1 Jahr |
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... |
Faktor 0,97087 x ... |
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... |
Abfindung gerundet |
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4.600.000 |
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Aufhebungsvereinbarung vom ... 2001 sowie auf den Dienstvertrag vom ...1996 i. d. Fassung der Nachtragsvereinbarungen vom ...1998 Bezug genommen.
Nach der Auflösung des Anstellungsverhältnisses bei der GmbH kündigten die Kläger mit Schreiben vom 27. September 2001 das Mietverhältnis für die Hamburger Wohnung mit Wirkung zum 31. Dezember 2001 und beauftragten am 19. November 2001 ein Umzugsunternehmen mit der Verpackung, Einlagerung und Verbringung des Wohnungsinventars nach C, Schweiz, dem Geburtsort der Klägerin. Bereits zum ... 2001 waren die Kläger beim Einwohnermeldeamt C als in der X-Straße in C wohnhaft gemeldet worden. Unter dieser Adresse lebt die Mutter der Klägerin in einem Doppeleinfamilienhaus, in dem voll ausgestattete Wohnungsräumlichkeiten für Familienangehörige vorgehalten werden. Mit Wirkung zum ... 2001 schlossen die Kläger bei einer Schweizer Versicherungsgesellschaft eine "obligatorische" Krankenversicherung ab und ab ... 2001 trat der Kläger eine bis heute ausgeübte Tätigkeit als Verwaltungsrat bei der D AG, Schweiz, an.
Aus der Betriebskostenabrechnung für die Hamburger Wohnung für das Jahr 2001 ergab sich zu Lasten der Kläger eine Nachzahlung in Höhe von ... €, während der durchschnittliche Stromverbrauch gegenüber dem Abrechnungszeitraum 2000 von ca. 28 kWh pro Tag auf ca. 19 kWh pro Tag gesunken war, wobei der Verbrauch in der Zeit vom 25. September bis 30. November 2001 ca. 18 kWh betragen hat.
In der Steuererklärung für 2001 erklärte der Kläger Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ... DM. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem Bruttoarbeitslohn gemäß Lohnsteuerkarte in Höhe von ... DM (4 Monatsgehälter 2001 zzgl. Tantieme 2000) zuzüglich anteiliger Abfindungsleistung in Höhe von 409.670 DM. Darüber hinaus erklärte der Kläger einen Betrag in Höhe von ... DM als in der Abfindung enthaltene Entschädigungsleistung für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots (vgl. Nachtragsvereinbarung vom ... 1999 zum Dienstvertrag - § 10 Abs. 4 - vom ... 1996). Hinsichtlich der Ermittlung der Beträge im Einzelnen wird auf die Anlage zur Einkommensteuererklärung 2001 verwiesen. Die nach Abzug dieser Beträge verbleibende anteilige Abfindung in Höhe von ... DM behandelte der Kläger indessen als nicht der Einkommensteuer unterliegende Einkunft.
Mit Bescheid vom ... 2003 veranlagte der Beklagte die Kläger für das Streitjahr 2001 gemäß § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer. Die Abfindung berücksichtigte der Beklagte bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit - nach Abzug eines Freibetrags in Höhe von 16.000 D...