Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung eines Liquidationsgewinns zu einem Ehegatten-Unter-Treuhänder
Leitsatz (redaktionell)
Vereinbaren Ehegatten unter sich hinsichtlich einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eine treuhänderische Unterbeteiligung des anderen Ehegatten, so ist diese steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich unwirksam ist, obwohl die Ehegatten bei gleicher Gelegenheit vor dem Notar eine andere, zivilrechtlich wirksame Treuhandvereinbarung geschlossen haben, und die tatsächliche Durchführung nur vorgetragen, aber nicht nachgewiesen wird.
Normenkette
EStG § 17
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen steuerpflichtigen Liquidationsgewinn aus der Auflösung der Firma J-GmbH erzielt hat.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der Firma J-GmbH mit Sitz in der Stadt Q. Die Gesellschaft war am 10. August 1992 von einer handwerklichen Produktionsgenossenschaft in eine GmbH umgewandelt worden. Die umgewandelte Gesellschaft wurde erstmals am 11. Januar 1993 in das Handelsregister eingetragen. Das Stammkapital betrug zuerst 100.000,– DM, ab 23. Mai 1995 aufgrund einer Kapitalerhöhung 175.000,– DM. In Folge des Ausscheidens von Gesellschaftern und der Einziehung von Anteilen in Höhe von 90.900,– DM sank das Stammkapital auf 84.100,– DM. Zuletzt waren nur noch die B-KG und ein Dritter Anteilseigner der GmbH. Die KG hielt 83.600,– DM und der andere Gesellschafter 500,– DM des Stammkapitals.
Am 15. Juli 1994 schlossen die Klägerin und die KG einen notariell beurkundeten Treuhandvertrag (Urkundsrollen-Nr. … des Notars X). Treuhänderin war die KG und Treugeberin die Klägerin. Nach der Präambel soll die Treuhänderin alle erhältlichen Geschäftsanteile, höchstens aber 99,5 %, an der J-GmbH erwerben bzw. hat dies zum Teil bereits getan. Dabei wird die Hälfte der Geschäftsanteile aufgrund des Treuhandvertrags für die Treugeberin, die Klägerin, erworben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Treuhandvertrag Bezug genommen. Die KG war zuletzt zu 99,4 v.H. am Stammkapital der GmbH beteiligt.
Ebenfalls am 15. Juli 1994 schlossen die Kläger eine privatschriftlich abgefasste Treuhandvereinbarung, auf die ebenfalls Bezug genommen wird. Darin heißt es u.a.:
Zwischen der Firma B-KG und Frau T (Klägerin) wird heute beim Notar X ein Treuhandvertrag bekundet. Frau T wird im Innenverhältnis jeweils die Hälfte der von der KG für sie treuhänderisch gehaltenen Anteile treuhänderisch für Herr T (Kläger) halten und verwalten. Ein entsprechendes Untertreuhandverhältnis wird hiermit begründet. Herr T wird Frau T die Hälfte der Kosten für den Erwerb, die Verwaltung der geplanten Beteiligung an der J-GmbH erstatten …. Für das vorstehend eingegangene Treuhandverhältnis gelten die gleichen Bestimmungen des heute zwischen Frau T und der B-GmbH abzuschließenden notariellen Treuhandvertrages sinngemäß …”.
Der Treuhandvertrag mit der KG sah in § 4 vor, dass dem Treuhänder für seine Tätigkeit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1 % zuzüglich Umsatzsteuer der auf den Treugeber entfallenden Ausschüttungen auf die treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile zustand. Mindestens aber DM 1.000,– höchstens jedoch DM 5.000,– p.a.
Der zwischen den Klägern bestehende Treuhandvertrag wurde dem für die GmbH zuständigen Finanzamt M erst am 18. Dezember 1996 mitgeteilt. Die GmbH schüttete in den Jahren 1994 bis 1996 keine Gewinne aus.
Die Ausübung der Stimmrechte in den Gesellschafterversammlungen der GmbH erfolgte nach Auskunft der Kläger wie folgt:
Die Einladungen zu Gesellschafterversammlungen erfolgten an die Adressen der Gesellschafter, soweit Treuhandverhältnisse bekannt waren auch direkt an die Treugeber. Das zwischen ihnen bestehende Treuhandverhältnis sei der GmbH bekannt gewesen. Unter ihnen habe eine Abstimmung über das gemeinschaftliche Abstimmungsverhalten stattgefunden. Dies habe stets so ausgesehen, dass gemeinschaftlich im Sinne der Verwaltungsvorlagen abgestimmt wurde. Dies sei auch nicht verwunderlich gewesen, da er, der Kläger, Geschäftsführer der GmbH gewesen sei.
Zur Erstattung der Treuhandgebühren tragen die Kläger vor, dass der Kläger selbst nicht gesonderte Gebühren schulde, sondern nur die Hälfte des Aufwandes der Klägerin zu erstatten habe. Dies sei im Wege eines Kontokorents geschehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 24. März 2005 und die hierzu eingereichten Anlagen K 21 und K 22 Bezug genommen.
Die J-GmbH wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1996 aufgelöst.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 3. Dezember 1996 (Urkundsrollen-Nr. … des Notars X) wurden die vorgenannten Treuhandverhältnisse einvernehmlich aufgelöst. Dabei wurde vereinbart, dass Geschäftsanteile bzw. Teilgeschäftsanteile von jeweils nominal insgesamt 20.900,– DM an den Kläger bzw. die Klägerin übertragen werden. Ei...