Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung eines separat von der Wohnung angemieteten Pkw-Stellplatzes im Rahmen der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Aufwendungen für einen separat von der Wohnung angemieteten Pkw-Stellplatz zum Parken eines Pkw gehören im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht zu den – der Höhe nach nur beschränkt mit maximal 1000 EUR pro Monat abziehbaren – Aufwendungen für die Nutzung der „Unterkunft” im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, sondern zu den sonstigen, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbaren Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung (Anschluss an FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 20.5.2020, 2 K 1251/17, EFG 2020 S. 1408).
2. Zu den „Unterkunftskosten” i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG zählen nur diejenigen Kosten, die üblicherweise in die Berechnung einer durchschnittlichen Bruttokaltmiete einfließen und damit auch von dem Pauschalbetrag von 1.000 EUR, der die Berechnung der Durchschnittsmiete ersetzen soll, erfasst werden. Das sind die monatlich aufzuwendenden Beträge für Wasser, Kanalisation, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und -beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswart, öffentliche Lasten, Gebäudeversicherung und Kabelanschluss, nicht jedoch Umlagen für Zentralheizung, Warmwasserversorgung, Untermietzuschläge und Zuschläge für Möblierung.
3. Ob die Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung notwendig ist, bestimmt sich danach, ob die Aufwendungen für den Pkw-Stellplatz zum Schutz des Fahrzeuges oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort notwendig sind. Auf die Frage, ob das Vorhalten eines Kraftfahrzeuges am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen notwendig ist, kommt es insoweit nicht an.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 2, 3 Nr. 5 Sätze 1, 4
Tenor
Abweichend von dem Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 06.01.2021 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 25.05.2021 und vom 07.07.2021 und der Einspruchsentscheidung vom 02.02.2022 wird die Einkommensteuer für 2019 unter Berücksichtigung von weiteren Werbungskosten in Höhe von EUR 720,00 neu festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Diese Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Streitwert beträgt EUR 1.500,00.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Pkw-Stellplatzkosten im Rahmen der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.
1.
Der Kläger ist Betriebswirt und Unternehmensberater. Er war im Streitjahr 2019 bei der A und bei der B angestellt. Beide Gesellschaften hatten ihren Sitz in C. Der Kläger unterhielt einen Wohnsitz in D-Straße in E und einen Wohnsitz in der F-straße in G. In G hatte der Kläger einen auf dem Grundstück H gelegenen Pkw-Tiefgaragenplatz für EUR 60,00 monatlich gemietet. Auf den Mietvertrag Rechtsbehelfsakte Bl. 46 wird verwiesen. Die F-straße in G mündet in das I ein. Die Wohnung des Klägers befindet sich somit auf einem anderen Grundstück als der Pkw-Stellplatz, aber in fußläufiger Entfernung.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 96.359,00, außerdem Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit in geringerer Höhe. Die Einkommensteuererklärung des Klägers für 2019 ging am 11.07.2020 beim Beklagten ein. Der Kläger machte darin Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung in Höhe von EUR 42.151,00 geltend, die der Beklagte mit Bescheid vom 06.01.2021 zunächst insgesamt nicht anerkannte.
2.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 18.01.2021 Einspruch ein und reichte eine Auflistung der geltend gemachten Aufwendungen und Belege nach. Geltend gemacht wurden danach – unter anderem – Kosten für die Sanierung der Wohnung in Höhe von rund EUR 34.000,00, außerdem Stellplatzmiete in Höhe von EUR 720,00.
Mit Schreiben vom 10.02.2021 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Unterhaltungskosten für die Wohnung mit maximal EUR 1.000,00 pro Monat zu berücksichtigen seien, somit mit EUR 12.000,00 pro Jahr. Daneben könne eine Absetzung für Abnutzung (AfA) für die Einrichtung in Höhe von EUR 434,37 berücksichtigt werden.
Der Kläger machte geltend, dass zusätzlich die Kosten des Stellplatzes in Höhe von EUR 720,00 zu berücksichtigen seien. Er berief sich auf die Entscheidung des Finanzgerichtes des Saarlandes vom 20.05.2020 (2 K 1251/17). Der Beklagte folgte dem nicht und berücksichtigte mit Änderungsbescheid vom 25.05.2021 sonstige Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung von EUR 12.435,00. Am 07.07.2021 wurde der Bescheid aus nicht streitgegenständlichen Gründen erneut geändert.
Der Beklagte wies sodann den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 02.02.2022 als unbegründet zu...