Entscheidungsstichwort (Thema)
Buchwertfortführung bei räumlicher Verlegung eines betrieblichen Parkplatzes an einen anderen, bisher zum Privatvermögen gehörenden Ort auf demselben Grundstück. Einkommensteuer 1982
Leitsatz (amtlich)
1. Wird auf einem gemischt-genutzten Grundstück aufgrund einer privaten Baumaßnahme der bisher betrieblich genutzte Anteil des Grund und Bodens an eine andere Stelle mit derselben Größe wie bisher verlegt, so muss weder der bisher bilanzierte Anteil des Grund und Bodens zwangsweise entnommen werden noch muss der nunmehr für betriebliche Zwecke eingesetzte Grund und Boden in das Betriebsvermögen eingelegt werden; vielmehr ist für den vom Umfang her unveränderten betrieblichen Anteil des Grund und Bodens eine Buchwertfortführung zulässig.
2. Zur Bilanzierung bei Nutzungsänderungen auf gemischt-genutzten Grundstücken (u.a. Entnahme bei räumlichen Verlagerungen, kein Erfordernis realer Bilanzierung jedes eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteils) sowie zum Grundsatz der Einzelbewertung.
Normenkette
EStG 1982 § 4 Abs. 1 Sätze 2, 1; EStG § 5 Abs. 1; EStR 1981 Abschn. 13b; EStG 1982 § 4 Abs. 1 S. 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4; HGB § 240 Abs. 1, § 252 Abs. 1 S. 3; EStG 1982 § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1 S. 1
Tenor
1. Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom 23.3.1984 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.9.1985 sowie unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom 14.11.1983 wird die Einkommensteuer der Klägerin für das Jahr 1982 auf 3.802 DM festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist 1 m Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin (Klin) betreibt ein Fuhrgeschäft, in dem ihr Ehemann als Kraftfahrer tätig ist. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung der Ehegatten für 1982 erklärte die Klin hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 9.124 DM, die der Beklagte (das Finanzamt -FA) mit Bescheid vom 14.11.1983 gemäß I 164 Abs. l Abgabenordnung (AO) unter Vorbehalt der Nachprüfung bei der Veranlagung der Ehegatten erfaßte. Am 23.3.1984 erließ das FA einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid (unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung), in dem es die Einkünfte der Klin aus Gewerbebetrieb auf 37.420 DM erhöhte. Hierbei nahm das FA zusätzlich einen bislang unberücksichtigten Entnahmegewinn in Höhe von 28.296 DM an. Eine im März 1982 durchgeführte Betriebsprüfung für 1978 bis 1980 hatte festgestellt, daß eine Fläche von ca. 200 qm des den Ehegatten zu je 1/2 gehörenden Grundstücks FlNr. Gemeinde … durch die Klin betrieblich genutzt wurde (LKW-Garage, Zufahrt, Umkehre). Entsprechend dem Miteigentumsanteil der Klin erfolgte daher nachträglich zum 31.12.1980 auf Veranlassung der Betriebsprüfung eine Einlage von 100 qm zu Anschaffungskosten von 2.782 DM ins Betriebsvermögen der Klin. im Streitjahr 1982 wurde die LKW-Garage entfernt und eine andere Fläche auf dem Grundstück als Abstellplatz genutzt, da für die Tochter ein Anbau an das private Wohnhaus der Ehegatten errichtet wurde, der bis an die Grenze des alten LKW-Standplatzes heran reichte. Der betrieblich genutzte Grundstücksteil betrug nach den Baumaßnahmen unverändert 200 qm; der Bodenanteil hatte auch keine wertmäßige Veränderung erfahren; eine Garage wurde nicht mehr errichtet, da keine Baugenehmigung erteilt wurde.
Nach Ansicht des FA wurde durch diese Maßnahmen eine teilweise Entnahme des bislang betrieblich genutzten Grundstücksteils (von 134 qm bzw. entsprechend dem Miteigentumsanteil der Klin von 67 qm) mit einer anschließenden Wiederanlage im selben Umfang zum Teilwert von 450 DM/qm realisiert. Im Einspruchsverfahren verminderte das FA den Entnahmegewinn auf 15.000 DM (durch eine Erhöhung des Buchwerts des bislang betrieblich geputzten- Grundstücksteils. entsprechend Abschnitt 14 Abs. 2 der Einkommensteuerrichtlinien auf 20.000 DM sowie eine Reduzierung des entnommenen Grundstückstells auf 120 bzw. 60 qm). Im übrigen blieb der Einspruch erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 24.9.1985 wird Bezug genommen.
Mit Ihrer Klage wendet sich die Klin weiterhin gegen die Annahme eines Entnahmegewinns. Durch die bloße Verlegung des Standplatzes des betrieblich genutzten Lkws innerhalb des Grundstücks werde keine Entnahme begründet. Es werde – wie bisher – ein Bruchteil des Grund und Bodens aktiviert.
Die Klin beantragt, den Einkommensteuerbescheid 1982 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.9.1985 dahingehend abzuändern, daß die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 9.124 DM herabgesetzt werden.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Unstreitig ist, daß das FA den Einkommensteuerbescheid vom 14.11.1983 zutreffend dahingehend geändert hat, daß der Ehemann der Klin im Streitjahr insgesamt 6.744 DM Arbeitslosengeld nach dem Ar...