rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Angaben zum Anlass der Bewirtung. Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen hat der Steuerpflichtige gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben.
2. Allgemein gehaltene Beschreibungen wie „Geschäftsbesprechung, Besprechung, Geschäftsessen” reichen nicht aus.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin die berufliche Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen ausreichend nachgewiesen hat.
Die Klägerin wird beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für die Streitjahre 2000 bis 2002 zur Einkommensteuer (ESt) einzeln veranlagt. Sie erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte als selbständige Grafikerin. Nachdem die Veranlagung zunächst unter Übernahme der erklärten Zahlen erfolgt war, führten die Feststellungen einer Außenprüfung (BP) zu Änderungsbescheiden für die Streitjahre. Streitig ist nur noch, ob die Klägerin die berufliche Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen nachgewiesen hat.
Nach den unwidersprochenen Feststellungen der BP hat die Klägerin auf den Bewirtungsbelegen neben dem Namen der bewirteten Person als Anlass der Bewirtung ausschließlich allgemeine Begriffe wie „Geschäftsbesprechung”, „Besprechung” oder „Geschäftsessen” angegeben. Auf die Aufstellung der BP und Kopien einzelner Belege in der Rechtsbehelfsakte (Bl. 24 ff.) wird verwiesen. Entgegen der Auffassung des FA hält die Klägerin diese Angaben als Nachweis für ausreichend. Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) sowie der Einspruch gegen die Ablehnung der AdV blieben erfolglos. Ebenso der Antrag auf AdV bei Gericht.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung der ESt-Bescheide für die Streitjahre in Gestalt der Änderungsbescheide vom 20. Juli 2005 und der Einspruchsentscheidung (EE) vom 24. Juli 2007 die ESt für diese Jahre neu festzusetzen und dabei folgende Beträge zusätzlich als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit abzuziehen:
– ESt 2000: |
1.798 DM |
– ESt 2001: |
1.519 DM |
– ESt 2002: |
1.270 EUR. |
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist im Wesentlichen auf die EE.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Das FA hat zu Recht den Abzug der streitigen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben abgelehnt
Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen hat der Steuerpflichtige gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Angaben wie „Geschäftsbesprechung, Akquisitionsbesprechung oder Mandatsbesprechung” sind zu allgemein, um die betriebliche Veranlassung der Betriebsausgaben in hinreichender Weise nachprüfen zu können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 26. Februar 2004 IV R 50/01, BStBl II 2004, 502, unter II. 2, auch ausführlich zu den weiteren Voraussetzungen). Die im Streitfall verwendeten Bezeichnungen „Geschäftsbesprechung”, „Besprechung” oder „Geschäftsessen” sind ebenso wie die vorstehend bereits vom BFH behandelten Bezeichnungen zu allgemein, um die betriebliche Veranlassung der Betriebsausgaben in hinreichender Weise nachprüfen zu können.
Die Angaben zum Anlass der Bewirtung müssen den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen (vgl. R 21 Abs. 9 Satz 5 EStR 2001). Diese Angaben sind zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung erforderlich. Allgemein gehaltene Beschreibungen, wie z.B. Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege, reichen deshalb in aller Regel als Grundlage für die gebotene Nachprüfung nicht (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 1998 IV R 81/96, BStBl II 1998, 263).
Mangels ausreichenden Nachweises der betrieblichen Veranlassung hat daher das FA zu Recht den Abzug der Aufwendungen zur Gänze versagt. Im Übrigen folgt das Gericht der Begründung der EE und sieht von einer weiteren Begründung nach § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.
Fundstellen