Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschüsse des Centrums für internationale Migration und Entwicklung – CIM – (= Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit – GTZ - und der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung – ZAV) an in Bulgarien tätige sog. Integrierte Fachkräfte unterliegen der Einkommensbesteuerung im Inland
Leitsatz (amtlich)
Art. 8 Abs. 3 a des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über Technische Zusammenarbeit vom 27. März 1997 ist lex specialis im Verhältnis zum DBA Bulgarien
Normenkette
DBABG Art. 8 Abs. 3a; EStG §§ 18-19, 22 Nr. 1 S. 3 b
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 04.11.2008; Aktenzeichen I R 20/08) |
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger geltend, dass die Einkünfte des Klägers im Streitjahr 1998 für eine Tätigkeit beim Bulgarischen Rechnungshof nicht der inländischen Einkommensbesteuerung unterliegen. Des Weiteren ist streitig, ob die Kläger bereits ab November 1998 die Absicht hatten, ihre Wohnung in G, X-Straße, nicht mehr zu vermieten, sondern selbst zu nutzen.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 1998 legten die Kläger ein Schreiben des Centrums für internationale Migration und Entwicklung – CIM – vom 19. Januar 1998 vor. Das CIM ist eine Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) - eine GmbH im Bundesbesitz (alle Geschäftsanteile hält der Bund) - und der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV). Das genannte Schreiben hat folgenden Wortlaut:
„Bescheinigung
- Im Rahmen des Programms Integrierte Fachkräfte wird Herr R. D. vom 19.01.1998 bis 18.01.2000 als Berater für Management beim Bundesrechnungshof in Sofia/Bulgarien tätig sein. Aufgrund der derzeit gültigen, zwischen der integrierten Fachkraft und der GTZ/CIM bestehenden Zuschussvereinbarung erhält o.g. integrierte Fachkraft einen monatlichen Zuschuss von uns. Das Centrum für internationale Migration und Entwicklung (CIM) ist eine Arbeitsgemeinschaft der deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH und der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV). Es vermittelt integrierte Fachkräfte in entwicklungspolitisch wichtige Positionen in Mittel- und Osteuropa. Die integrierten Fachkräfte haben einen Arbeitsvertrag mit ihrem ausländischen Arbeitgeber und erhalten entsprechend in dem jeweiligen Land die üblichen Arbeitgeberleistungen. Um eine ausreichende finanzielle und soziale Sicherheit zu garantieren, erhalten diese Fachkräfte während ihrer Auslandstätigkeit einen monatlichen Zuschuss, der aus Mitteln des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) finanziert wird. Es handelte sich dabei nicht um eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer/in i.S.d. § 1 Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG), da die Aufgaben von CIM nicht durch das EhfG bestimmt sind.“
Dem Schreiben war in Anlage ein „Nachweis des Gehaltszuschusses des Centrums für internationale Migration für 1998“ vom 31. Dezember 1998 beigefügt (Bl. 32 der ESt-Akte). In diesem „Nachweis“ wird ausgeführt:
- „Wegen der ununterbrochenen Auslandstätigkeit in 1998 erfolgten an steuerfreier Gehaltszahlung 67.776,80 DM, an steuerfreiem Auslandszuschlag 33.774,11 DM, steuerfreie Bezüge insgesamt 101.550,91 DM“.
Der Einkommensteuerakte ist des Weiteren zu entnehmen, dass der Kläger und seine Ehefrau seit August 1996 ein Einfamilienhaus in D, Y-Straße, vom Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt Sachsens gemietet hatten. Damals war der Kläger Oberkirchenrat (Bl. 40 der ESt-Akte). Diese Anschrift gaben die Kläger auch in der am 02. Juli 1999 beim Finanzamt D eingegangenen Einkommensteuererklärung als aktuelle Anschrift an.
In der Anlage N erklärte der Kläger, in der Zeit vom 01. Januar 1998 bis 18. Januar 1998 ohne Bezüge beurlaubt gewesen zu sein. In Zeile 9 „steuerfreier Arbeitslohn“ erklärte er Einnahmen vom CIM i.H.v. 101.550,00 DM. Er machte Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend und gab an, er sei vom 18. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998 in Sofia/Bulgarien tätig gewesen. In Zeile 57 „eigener Hausstand“ erklärte er „D seit 01.01.1996“. Er machte Fahrtkosten für Heimfahrten i.H.v. 4.640,00 DM sowie Kosten der Unterkunft am Arbeitsort i.H.v. insgesamt 6.900,00 DM (Monatsmiete 600,00 DM) geltend.
In der Anlage V (Bl. 67 der ESt-Akte) erklärten die Kläger, die Wohnung in G, X-Straße, habe vom 01. November 1998 bis 31. Dezember 1998 leer gestanden. In der Zusammenstellung der Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung (Blatt 47 der ESt-Akte) machten sie unter anderem Aufwendungen für im Dezember 1998 erfolgte Reparaturen in Höhe von insgesamt 4.988,93 DM (Blatt 57 der ESt-Akte: Holzarbeiten Schreiner 2.426,72 DM, Heizung 710,55 DM, Sat-Anlage 1.851,66 DM), des Weiteren „Erhaltungsaufwand“ für die Erneuerung von Bodenfliesen im Dezember 1998 (6.176,87 DM) sowie Reisekosten für eine Reise zum Mietobjekt vom 13. November 1998 bis 15. November 1998 mit dem Zweck „Auszugsrenovierung anläss...