[Ohne Titel]

Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) ist gemäß Artikel 15 Abs. 3 Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) zum 1. Januar 2005 außer Kraft.

§§ 1 - 4 ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Einreise und Aufenthalt von Ausländern

 

(1) Ausländer können nach Maßgabe dieses Gesetzes in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin (Bundesgebiet) einreisen und sich darin aufhalten, soweit nicht in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist.

 

(2) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

§ 2 Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,

 

1.

die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,

 

2.

soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und dem Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.

 

(2) Auf die Ausländer, die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit das Europäische Gemeinschaftsrecht und das Aufenthaltsgesetz/EWG keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

§ 3 Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung

 

(1) 1Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung. 2Das Bundesministerium des Innern sieht zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Befreiungen vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung vor.

 

(2) Einer Aufenthaltsgenehmigung bedürfen auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.

 

(3) 1Die Aufenthaltsgenehmigung ist vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visum) einzuholen. 2Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann.

 

(4) 1Das Bundesministerium des Innern kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, soweit es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. 2Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

 

(5) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keiner Aufenthaltsgenehmigung bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 4 Paßpflicht

 

(1) Ausländer, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten wollen, müssen einen gültigen Paß besitzen.

 

(2) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

 

1.

Ausländer, deren Rückübernahme gesichert ist, von der Paßpflicht befreien,

 

2.

andere amtliche Ausweise als Paßersatz einführen oder zulassen.

§§ 5 - 35 ZWEITER ABSCHNITT Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung

§§ 5 - 14 1. Aufenthaltsgenehmigung

§ 5 Arten der Aufenthaltsgenehmigung

 

(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird erteilt als

 

1.

Aufenthaltserlaubnis (§§ 15, 17),

 

2.

Aufenthaltsberechtigung (§ 27),

 

3.

Aufenthaltsbewilligung (§§ 28, 29),

 

4.

Aufenthaltsbefugnis (§ 30).

 

(2) 1Die Aufenthaltsgenehmigung wird nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen enthält. 2Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:

 

1.

Name und Vorname des Inhabers,

 

2.

Gültigkeitsdauer,

 

3.

Ausstellungsort und -datum,

 

4.

Art der Aufenthaltsgenehmigung,

 

5.

Ausstellungsbehörde,

 

6.

Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,

 

7.

Anmerkungen.

 

(3) Wird die Aufenthaltsgenehmigung als eigenständiges Dokument ausgestellt, werden folgende zusätzliche Informationsfelder vorgesehen:

 

1.

Tag und Ort der Geburt,

 

2.

Staatsangehörigkeit,

 

3.

Geschlecht,

 

4.

Anmerkungen,

 

5.

Anschrift des Inhabers.

 

(4) 1Die Aufenthaltsgenehmigung kann neben dem Lichtbild und der eigenhändigen Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Inhabers enthalten. 2Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in die Aufenthaltsgenehmigung eingebracht werden. 3Auch die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in die Aufenthaltsgenehmigung eingebracht werden.

 

(5) Die Zone für das automatische Lesen enthält folgende Angaben:

 

1.

Familienname und Vorname,

 

2.

Geburtsdatum,

 

3.

Geschlecht,

 

4.

Staatsangehörigkeit,

 

5.

Art der Aufenthaltsgenehmigung,

 

6.

Seriennummer des Vordrucks,

 

7.

ausstellender Staat,

 

8.

Gültigkeitsdauer,

 

9.

Prüfziffern.

 

(6) Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten, ihre Einzelheiten sowie ihre Aufnahme und die Einbringung von Merk...

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