vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 8/14)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Die Versagung der Verrechnung von Verlusten aus Optionsgeschäften als Stillhalter gem. § 22 Nr. 3 S. 3 EStG mit anderen positiven Einkünften ist verfassungsgemäß.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 3 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 1, 14
Streitjahr(e)
2002
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob Verluste aus Stillhaltergeschäften im Streitjahr 2002 steuerlich zu berücksichtigen sind. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der eingeschränkte Verlustausgleich nach § 22 Nr. 3 Satz 3 und 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Jahr 2002 maßgeblichen Fassung im Streitfall verfassungsgemäß ist.
Der Kläger verlegte seinen Wohnsitz im 2000 in die Schweiz. Für die Jahre 2000 und 2001 nahm er in der Schweiz die so genannte modifizierte Pauschalbesteuerung in Anspruch, ab 2002 unterlag er in der Schweiz der Regelbesteuerung.
In Deutschland wurde der Kläger für das Jahr 2002 zur Einkommensteuer veranlagt. Am 2003 reichte er beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung 2002 für beschränkt Steuerpflichtige ein. Neben Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung machte er einen Verlust aus Geschäften mit Stillhalteroptionen in Höhe von € als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG geltend. Der Kläger hatte u. a. im Streitjahr als Stillhalter Prämien für die Einräumung von Optionen vereinnahmt und Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte geleistet. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ließ der Beklagte die Einkünfte aus Kapitalvermögen und die sonstigen Einkünfte aus Leistungen unberücksichtigt, da es sich nicht um inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG handelte. Am 2003 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ein entsprechender Einkommensteuerbescheid 2002, der nochmals durch Bescheid vom .2005 abgeändert wurde. Am .2006 legte der Kläger eine Einkommensteuererklärung 2002 für unbeschränkt Steuerpflichtige vor. Mit Begleitschreiben vom .2006 nahm der steuerliche Berater zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Klägers im Inland Stellung. Die Verluste aus den Stillhaltergeschäften erklärte der Kläger weiterhin als sonstige Einkünfte. Beim Kläger fand in der Zeit vom .2006 bis .2006 eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2001 – 2004 statt. Der Prüfer korrigierte unter anderem die sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG (Tz. 21 Betriebsprüfungsbericht, Bl. 22 Sonderband). Der Verlust aus Stillhaltergeschäften belief sich für das Streitjahr 2002 nach den Prüfungsfeststellungen auf €.
Mit Schreiben vom .2007 hob der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2002 vom .2005 wegen beschränkter Steuerpflicht unter Hinweis auf die durchgeführte Außenprüfung auf und veranlagte den Kläger als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen. Dabei setzte das Finanzamt bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG den Verlustbetrag versehentlich als positive Einkünfte an und verrechnete diesen Betrag mit vorhandenen Verlustvorträgen. Der Einkommensteuerbescheid 2002 vom .2007 weist einen Gesamtbetrag der Einkünfte von € aus.
Der am .2007 dagegen bei dem Hessischen Finanzgericht angebrachten Sprungklage stimmte der Beklagte innerhalb der Monatsfrist nicht zu. Das Verfahren wurde daraufhin gemäß § 45 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) als Einspruchsverfahren vom Beklagten weitergeführt. Zur Begründung der Sprungklage hatte der Kläger geltend gemacht, dass die sonstigen Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG fehlerhaft als positive Einkünfte angesetzt worden seien. Weiterhin sei unter anderem § 22 Nr. 3 EStG verfassungswidrig, soweit wie im vorliegenden Fall die Verluste aus sonstigen Leistungen den positiven Gesamtbetrag der übrigen Einkünfte in einem Veranlagungsjahr überstiegen bzw. dem Steuerpflichtigen nach Abzug der nicht verrechenbaren Verluste von seinem übrigen Einkommen und nach Abzug der von ihm für das Veranlagungsjahr zu entrichtenden Steuern nicht einmal das Existenzminimum im Veranlagungszeitraum verbleibe.
Der Beklagte erließ am .2007 einen nach § 129 Abgabenordnung (AO) berichtigten Einkommensteuerbescheid 2002 und setzte die sonstigen Einkünfte mit € an. Der Beklagte verrechnete die negativen Einkünfte aufgrund der Verlustbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 und 4 EStG nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten, sondern berücksichtigte sie als vortragsfähigen Verlust in einem entsprechenden Bescheid zum 31.12.2002 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer vom .2007. Der im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 2007 ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt nach wie vor € und das zu versteuernde Einkommen €. Die Einkommensteuer wurde mit € festgesetzt.