Im Gegensatz zu Futures werden mit dem Begriff Forwards die außerbörslich gehandelten, individuell gestalteten Festgeschäfte bezeichnet. Steuerliche Behandlung s. "Futures".

Ab 2021 unterliegen Verluste aus Forwards den Verrechnungsbeschränkungen des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (Verluste aus Termingeschäften).[1]

[1] Zu weiteren Einzelheiten s. Einkünfte aus Kapitalvermögen.

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