Leitsatz
§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG beinhaltet eine typisierende Regelung, nach der der Abzug von Unterhaltsaufwendungen mangels Zwangsläufigkeit immer dann zu versagen ist, wenn die unterhaltene Person über nicht nur geringes Vermögen verfügt. Auf die Verwertbarkeit des Vermögens oder die Verfügbarkeit hieraus fließender Einkünfte kommt es nicht an.
Sachverhalt
Die Tochter der Klägerin ist Eigentümerin eines L+F Betriebs. Außerdem hält die Tochter Miteigentumsanteile an 3 Mietwohngrundstücken. Auf Grund einer Veräußerungs- und Belastungssperre, die bis zum Tode der Klägerin gilt, kann der Grundbesitz nicht verwertet werden. Außerdem besteht ein lebenslänglicher Nießbrauch an dem Grundbesitz zu Gunsten der Klägerin. Die Klägerin leistete an die Tochter Unterhaltszahlungen i.H.v. 12.000 DM. Die als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG geltend gemachten Unterhaltszahlungen hat das Finanzamt aufgrund des erheblichen Vermögens der Tochter nicht anerkannt. Im Klageverfahren vertritt die Klägerin die Auffassung, die Unterhaltsaufwendungen könnten nicht deshalb vom Abzug ausgeschlossen bleiben, weil die Tochter erhebliches Vermögen besitze, welches jedoch keine für den Unterhalt verwertbaren Erträge abwerfe.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG hat das Finanzamt den Abzug der geltend gemachten Unterhaltszahlungen zu Recht versagt, weil die Voraussetzung des § 33a Abs.1 Satz 3 EStG, wonach die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen besitzen darf, nicht erfüllt ist. Nach der Rechtsprechung kann geringes Vermögen i. S. dieser Vorschrift nur angenommen werden, wenn das Vermögen nicht mehr als 30.000 DM beträgt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Dass eine Veräußerung des Vermögens nicht möglich ist, ist nach dem Wortlaut des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ohne Bedeutung. Diese Auslegung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG, wonach die Tatsache, ob das Vermögen Erträge bringt oder verwertbar ist, ohne Bedeutung ist, entspricht auch der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der eigenen "Einkünfte" i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG durch den BFH, wonach die Anrechnung der eigenen Einkünfte im Gegensatz zu den eigenen Bezügen nicht voraussetzt, dass die eigenen Einkünfte zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind.
Hinweis
In gleich gelagerten Fällen sollten Betroffene gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamtes Einspruch einlegen, und unter Hinweis auf das in dieser Rechtsfrage anhängige Revisionsverfahren beim BFH (Az. III R 48/05) das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen. Im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 11. 1. 2005 zum Begriff der eigenen Einkünfte beim Kindergeld sind die Erfolgsaussichten sehr gut.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2005, 17 K 1731/03 E