rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung bei Beantragung der Investitionszulage beim örtlich unzuständigen Finanzamt
Leitsatz (redaktionell)
- Wird der Antrag auf Investitionszulage beim unzuständigen Finanzamt gestellt, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, wenn der Antrag vom Steuerberater/Rechtsanwalt des Stpfl. gestellt wird. Denn der steuerliche Berater, der an der Antragstellung mitgewirkt , muss wissen, dass der Antrag nicht beim Betriebsstätten- Finanzamt sondern beim Wohnsitzfinanzamt des Stpfl. zu stellen ist.
- Die unterlassene Weiterleitung des ersten – fristgerecht – beim unzuständigen Finanzamt eingegangenen Antrags rechtfertigt keine Wiedereinsetzung, wenn die unzuständige Behörde die Übermittlung an das zuständige Finanzamt nicht offenkundig nachlässig oder durch nachgewiesenes Fehlverhalten schuldhaft verzögert hat.
Normenkette
AO § 110; InvZulG 1996 § 6 Abs. 1
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in die Frist für die Beantragung von Investitionszulagen für das Kalenderjahr 1996 zu gewähren ist.
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und will - nach eigenen Angaben - im Jahre 1996 im Fördergebiet eine Betriebsstätte für die Entwicklung und die Vermietung von Tiefbaugeräten unterhalten haben.
Der Kläger beantragte mit Schreiben seiner Rechtsanwälte und Steuerberater, den jetzigen Prozessbevollmächtigten, vom 1. April 1997 für sein Einzelunternehmen auf dem Vordruck IZ (96) Investitionszulage für das Kalenderjahr 1996 i.H.v. rund ... DM beim vermeintlichen Betriebsstättenfinanzamt (FA B). Das FA B gewährte die beantragte Investitionszulage durch Bescheid vom 5. Juni 1997 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO). Unter dem 8. März 2000 teilte das FA B dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, den Investitionszulagenbescheid aufzuheben, da das FA nach § 6 Abs. 2 InvZulG nicht zuständig gewesen sei. Schließlich hob das FA B den Bescheid am 31. Mai 2001 auf und forderte den Kläger auf, die ausgezahlte Investitionszulage zzgl. rund…DM Zinsen zu erstatten. Den Einspruch gegen die Aufhebung und Rückforderung wies das FA B unter dem 7. Januar 2003 als unbegründet zurück.
Bereits am 6. April 2000 beantragte der Kläger beim beklagten Finanzamt (FA) Investitionszulage unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er verwendete sowohl einen Vordruck IZ (96) als auch einen Vordruck IZ (97). Er machte geltend, die Fristversäumung sei durch das FA B verursacht, da der sehr frühzeitig eingereichte Antrag nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist an das zuständige Finanzamt weitergeleitet worden sei. Immerhin habe das FA B dazu rund 6 Monate Zeit gehabt.
Das FA lehnte den Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1996 wegen Fristversäumnisses ab. Der Einspruch blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die Klage.
Der Kläger hält daran fest, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) zu gewähren sei, da das FA B den Antrag nicht fristgerecht weiter geleitet habe. Das FA B habe zumindest seine Zuständigkeit prüfen und ggf. Rückfragen halten müssen.
Der Kläger beantragt,
das FA zu verpflichten, ihm für das Kalenderjahr 1996 eine Investitionszulage i.H.v.…DM zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält daran fest, dass der Kläger sich den Rechtsirrtum seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen müsse und demgegenüber die unterlassene Weiterleitung auch nach Treu und Glauben keine Wiedereinsetzung rechtfertige.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann die beantragte Investitionszulage i.H.v.…DM nicht beanspruchen, da er die Zulage nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1996 beantragt hat, und ihm keine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach § 110 Abgabenordnung (AO) zusteht.
Der Kläger hat unstreitig die gesetzliche Antragsfrist des § 6 Abs. 1 InvZulG versäumt, denn der Antrag auf Investitionszulage für 1996 ist erst am 6. April 2000 bei dem zuständigen Finanzamt (§ 6 Abs. 2 InvZulG) eingegangen. Die Ausschlussfrist war aber bereits am 30. September 1997 abgelaufen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO wegen dieser Antragsfrist, da die Antragstellung beim unzuständigen Finanzamt nicht unverschuldet war und auch die unterbliebene Weiterleitung vom unzuständigen an das zuständige Finanzamt im Streitfall zu keiner Wiedereinsetzung führen kann.
a) Die Antragstellung beim unzuständigen Finanzamt erfolgte nicht unverschuldet, da die steuerliche Beraterin und jetzige Prozessbevollmächtigte, die an der Antragstellung mitgewirkt hat, hätte wissen müssen, dass der Antrag bei dem Wohnsitz-Finanzamt des Klägers zu stellen war (ständige Rechtsprechung: vgl. BFH-Urteil vom 27. August 1998 III R 47/95, BStBl II 1999, 65). Solche Rechtsirrtümer rechtfertigen grundsät...