Verfahrensgang
AG Mannheim (Beschluss vom 16.12.2010; Aktenzeichen 00 AR 3249/10) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Zwischenverfügung des AG Mannheim - Registergericht - vom 16.12.2010 - AR 3249/10 - wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des AG Mannheim - Registergericht - vom 16.12.2010 - AR 3249/10 - aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldungen vom 25.11., 2.12. und 7.12.2010 nicht wegen fehlender Vertretungsbefugnis des Beteiligten zu 2 zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Beteiligten wenden sich gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts, mit der beanstandet wird, dass Anmeldungen von einem Notar statt von dem originär anmeldepflichtigen Geschäftsführer vorgenommen worden sind.
Die ursprünglich im Handelsregister des AG Frankfurt/M. unter dem Namen ... mit dem Geschäftszweck "Verwaltung eigenen Vermögens" eingetragene und unter ... erreichbare Beteiligte zu 1 wird nach der letzten, noch vom AG Frankfurt/M. vorgenommenen, Eintragung im Handelsregister von ... als Geschäftsführer vertreten (vgl. Registerauszug As. 5 und zugrunde liegendes Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 24.11.2010, Beiheft "Elektronische Posteingänge", nachfolgend EP, As. 9). Am 25.11.2010 hielt Frau ... eine erneute Gesellschafterversammlung ab; dabei trat sie als Bevollmächtigte der Gesellschafter auf. Die Gesellschafterversammlung beschloss eine Änderung der Firma und eine Verlegung ihres Sitzes nach Karlsruhe (As. 19 ff. EP). Diese Tatsachen meldete der Beteiligte zu 2 am gleichen Tage zur Eintragung im Handelsregister an, wobei er seiner Unterschrift den Zusatz "gemäß § 378 FamFG" beifügte. Den Anmeldeunterlagen beigefügt war eine der Geschäftsführerin der Gesellschafterinnen unterzeichnete Vollmacht (As. 13 f. EP).
Am 2.12.2010 meldete der Beteiligte zu 2 eine die Stimmrechte betreffende Änderung des Gesellschaftsvertrages zur Eintragung an (As. 57 EP). Dem lag eine am selben Tage von Frau ... als Bevollmächtigter abgehaltene Gesellschafterversammlung zugrunde (As. 63 EP).
Am 7.12.2010 meldete der Notar eine erneute Sitzverlegung - nunmehr nach Mannheim - zur Eintragung an, wobei er wiederum auf eine von Frau ..., an diesem Tage abgehaltene Gesellschafterversammlung Bezug nahm (As. 87 ff. EP).
Mit Zwischenverfügung vom 16.12.2010 (As. 20) beanstandete das Registergericht, dass die Anmeldungen nicht von dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 vorgenommen worden seien. § 378 Abs. 2 FamFG greife nicht ein, da die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschafter oder ihren Bevollmächtigten und nicht von dem zur Anmeldung verpflichteten Geschäftsführer der Gesellschafter abgegeben worden seien. Mit Schreiben vom 21.12.2010 (As. 23) wies das Registergericht darauf hin, dass die Frau ... von der Gesellschaft erteilte Vollmacht vom 24.11.2010 nicht zur Vertretung der Gesellschaft in der vorliegenden Angelegenheit berechtige.
Dagegen richtet sich die vom Notar sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft eingelegte Beschwerde (As. 25), der das Registergericht nicht abgeholfen hat (As. 31). Die Beschwerde gegen das von den Beteiligten ebenfalls als Zwischenverfügung angesehene Schreiben vom 21.12.2010 ist hilfsweise für den Fall eingelegt, dass der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 16.12.2010 "nicht abgeholfen wird oder sie zurückgewiesen wird".
II. Die Beschwerde ist, soweit sie von der Gesellschaft eingelegt worden ist, zulässig und hat in der Sache Erfolg; dem Notar persönlich steht dagegen ein eigenes Beschwerderecht nicht zu.
A.1. Die Vertretungsbefugnis des Notars nach § 378 Abs. 2 FamFG gilt bei einer zurückweisenden Entscheidung - und damit auch bei einer diese vorbereitenden Zwischenverfügung - auch für das Beschwerdeverfahren (vgl. Jansen, FGG, 3. Aufl., § 378 Rz. 15). Hier beruht die Zwischenverfügung gerade darauf, dass das Registergericht den Notar zur Vertretung im Registerverfahren nicht als bevollmächtigt angesehen hat. In solchen Fällen erfordert es das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, die Vertretungsbefugnis des Notars im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu unterstellen; andernfalls könnte eine Sachentscheidung darüber, ob die Verneinung der Vollmachtsvermutung zu Recht erfolgt ist, nicht ergehen.
2. In eigenem Namen konnte der Beteiligte zu 2 dagegen kein zulässiges Rechtsmittel einlegen, da er durch die Verweigerung der Eintragung in eigenen Rechten nicht verletzt wird (vgl. BayObLG, Beschiuss vom 16.2.2000 - 3Z BR 389/99, NJW-RR 2000, 990, juris-Tz. 12; Jansen, FGG, 3. Aufl., § 129 Rz. 32; Krafka in MünchKomm/ZPO, § 378 FamFG Rz. 11). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn dem Notar persönlich mit Rücksicht auf die nach Auffassung des Registergerichts fehlende Vertretungsbefugnis Kosten auferlegt worden wären; dies ist jedoch nicht geschehen.
B. Das von dem Beteiligten zu 2 als Vertreter der Beteiligten zu 1 eingelegte Rechtsmi...