Leitsatz
Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als typisierend 5 % der Dividendenbezüge bzw. Veräußerungsgewinne als nicht abziehbare Betriebsausgaben einkommenserhöhend berücksichtigt werden, ohne dass der Nachweis niedrigerer Betriebsausgaben gestattet ist.
Normenkette
§ 8b KStG 2002 vom 22.12.2003, Art. 3 Abs. 1 GG
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt den Erwerb und die Verwaltung von in- und ausländischen Beteiligungen, Finanzanlagen und Immobilien. Die pauschale Hinzurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben zum Einkommen gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG führte im Streitfall zu einer Erhöhung der Einkünfte von über 600 000 €, obwohl die Klägerin tatsächlich Betriebsausgaben von nur ca. 27 000 € hatte.
Die Klägerin beantragte, dass bei der Ermittlung des Einkommens nur die tatsächlichen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen hinzugerechnet werden.
Entscheidung
Zunächst legten die Richter dar, dass eine verfassungskonforme Auslegung von § 8b Abs. 3 und 5 KStG im Sinne einer Escape-Klausel nicht in Betracht kommt. Eine solche Auslegung widerspräche dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers.
Die Vorschrift des § 8b Abs. 3 und 5 KStG verstößt jedoch nach Auffassung des Senats gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, da eine relationsgerechte Abbildung der durch die Dividendenerträge bzw. dem Veräußerungsgewinn veranlassten Betriebsausgaben nicht stattfindet.
So wird schon die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung als ungeeignete Größe angesehen, da diese an dynamische Grundlagen anknüpft, deren Wert durch die Tätigkeit der Tochtergesellschaft gebildet wird.
Hinweis
1. In § 8b Abs. 1 und 2 KStG hat der Gesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, dass Dividendenerträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und hiermit im Zusammenhang stehende Veräußerungsgewinne bei der Ermittlung des Einkommens vollständig außer Ansatz bleiben.
2. Aus dem Wortlaut des § 8b Abs. 3 und 5 KStG ergibt sich, dass 5 % der Dividendenbezüge bzw. Veräußerungsgewinne als nicht abziehbare Betriebsausgaben fingiert werden.
Hiermit sollen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen vermieden werden.
Eine Escape-Klausel sieht die Vorschrift nicht vor, sodass der Nachweis von niedrigeren Betriebsausgaben nicht zugelassen wird.
3. Eine hiervon abweichende Auslegung der Vorschriften ergibt sich weder aus dem systematischen Zusammenhang oder aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch im Weg einer teleologischen Reduktion oder der verfassungskonformen Auslegung.
4. Die Richter sind jedoch der Überzeugung, dass die fehlende Escape-Klausel gegen das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verstößt, die Vorteile der mit der Pauschalierung erreichten Typisierung somit nicht mehr im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Zudem wird die Auffassung vertreten, dass durch den pauschalen Ansatz von 5 % ein typischer Lebenssachverhalt nicht mehr abgebildet wird, da die Pauschalregelung auch dann zum Ansatz kommt, wenn keine oder nur geringe Kosten angefallen sind.
5. Bis zu einer Entscheidung durch das BVerfG sollten geeignete Fälle offengehalten werden. Einsprüche können gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Beschluss vom 07.11.2007, 5 K 153/06 – BVerfG 1 BvL 12/07