Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
Zusammenfassung
Beim Blick auf mögliche Kosteneinsparungen kann der Blick auch auf die elektronische Rechnung fallen. Ab Juli 2011 wurde die elektronische Rechnungsstellung enorm vereinfacht. Eine Arbeitsgruppe hat eine weitere Plattform zur Implementierung dieser Rechnungsform vorgestellt. Das Bundesfinanzministerium hat 2019 ein Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht. Was im Kontext der elektronischen Rechnung beachtet werden muss und wie man von deren Möglichkeiten profitiert, zeigt dieser Beitrag.
Aktuell wurde beschlossen, die elektronische Rechnung ab 1.1.2025 – mit verschiedenen Übergangsregelungen, die bis maximal 31.12.2027 reichen – verpflichtend im inländischen B2B-Bereich einzuführen. Auch diesbezüglich stellt der Beitrag die relevanten Punkte dar.
§ 146, § 147 Abgabenordnung (AO)
§ 12, § 14, § 14b, § 14c, § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG)
Abschn. 14.4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)
BMF, Schreiben v. 2.7.2012, IV D 2 – S 7287-a/09/10004 :003 (Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1.7.2011 durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011)
BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001 (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF, Schreiben v. 11.3.2024, IV D 2 – S 0316/21/10001 :002
BMF, Entwurf eines Schreibens v. 13.6.2024, III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007 (Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1.1.2025)
BFH, Beschluss v. 26.9.2007, I B 53, 54/07
1 Rechtlicher Rahmen der elektronischen Rechnung
1.1 Umsatzsteuersystem: So wird die Umsatzsteuer erfolgsneutral
Umsätze von Unternehmern unterliegen regelmäßig der Umsatzsteuer. Der Steuersatz beträgt derzeit 19 % (in Ausnahmefällen 7 % und 0 %). Der leistende Unternehmer rechnet seinen erbrachten Umsatz (100 %) ab und schlägt, wenn der Regelsteuersatz gilt, zusätzlich noch einmal 19 % Umsatzsteuer auf. Der Kunde muss dann den Rechnungsbetrag i. H. v. 119 % begleichen.
Der leistende Unternehmer führt die 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt ab; es verbleiben ihm die der 100 % Umsatz (das umsatzsteuerliche Entgelt). Sofern der Kunde ebenfalls ein Unternehmer ist und er die Leistung für sein Unternehmen bezieht und nicht für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen, kann er sich die 19 % Umsatzsteuer des Leistenden vom Finanzamt als Vorsteuer erstatten lassen, sofern er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Betriebswirtschaftlich ist er dann nur mit 100 % (dem umsatzsteuerlichen Entgelt des Leistenden) belastet.
1.2 Gleichstellung von Papier und elektronischer Rechnung
Für die Rechtslage bis einschließlich 2024 gelten die folgenden Ausführungen (ein Ausblick auf die künftige, ab 2025 geltende Rechtslage findet sich unter Tz. 6.2): Seit etlichen Jahren dürfen Rechnungen auch in elektronischer Form gestellt werden. Damit sind die Rechnung in Papierform und die Rechnung in elektronischer Form weitgehend gleichgestellt. Voraussetzung ist
gewährleistet sind.
1.2.1 Zustimmung des Rechnungsempfängers
Für die Zustimmung des Empfängers zur elektronischen Rechnungserteilung bedarf es keiner besonderen Form. Sie kann schriftlich, mündlich oder mittels durchgeführter Praxis, also stillschweigend, erfolgen.
1.2.2 Echtheit der Herkunft
Mit dem Erfordernis der Echtheit der Herkunft soll sichergestellt werden, dass die Rechnung auch tatsächlich von dem im Rechnungsformular genannten Rechnungsaussteller kommt.
1.2.3 Unversehrtheit des Inhalts
Unter Unversehrtheit des Inhalts versteht man, dass bei der Übermittlung der Rechnung die in der Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben nicht geändert werden können. Es soll sichergestellt sein, dass beispielsweise die Bezeichnung der Leistung, die Bezeichnung des Leistenden, das Entgelt und der Steuersatz nicht verändert werden können.
1.2.4 Lesbarkeit des Inhalts
Bei Betriebsprüfungen, Umsatzsteuersonderprüfungen oder Umsatzsteuernachschauen will und darf das Finanzamt die elektronischen Rechnungsbelege elektronisch einsehen. Dazu muss in der Firma entsprechende Soft- und Hardware vorgehalten werden, die den elektronischen Inhalt lesbar macht. Ein Ausdruck lediglich auf Papier ist nicht zulässig.
1.3 Wie Nachweise erbracht werden können
Nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes müssen die Echtheit d...