Leitsatz
Auf zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer findet die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG keine Anwendung.
Normenkette
§ 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, bot ihren Arbeitnehmern einen monatlichen Zuschuss von höchstens 50 DM an, um deren sportliche Betätigung zu unterstützen. Hierfür mussten sich die Mitarbeiter gemeinsam zu dritt oder mehreren bei einem Sportverein oder bei einem Fitnessclub ihrer Wahl anmelden und der Klägerin nachweisen, dass sie dafür einen mindestens dem Zuschuss entsprechenden Vereinsbeitrag zu zahlen hatten.
Das FA beanstandete die steuerfreie Auszahlung dieser Zuschüsse und erließ – auf einen entsprechenden Pauschalierungsantrag hin – einen LSt-Nachforderungsbescheid. Das FG gab der Klage statt.
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab. Der Zuschuss – obgleich zweckgebunden – sei entgegen der Ansicht der Klägerin kein Sachbezug, sondern Barlohn.
Hinweis
1. Auf die Hinweise im zeitgleich ergangenen BFH-Urteil VI R 29/02, BFH-PR 2005, 96 wird Bezug genommen. Das Besprechungsurteil stellt eine Ergänzung zu den dortigen Ausführungen dar.
2. Das FG hatte in seiner stattgebenden Entscheidung argumentiert, § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (Sachbezugsfreigrenze) müsse über seinen Wortlaut hinaus auch auf zweckgebundene Geldzuschüsse des Arbeitgebers, mit denen Verpflichtungen der Arbeitnehmer finanziert würden, angewendet werden. Die Zahlung von Bargeldzuschüssen an Arbeitnehmer sei wie ein Sachbezug zu behandeln, wenn damit die Dienstleistung eines Dritten (hier: Sportvereine bzw. Fitness-Studios) für den Arbeitnehmer verbilligt werde und dadurch die Zahlungswege vereinfacht würden. Diese Sichtweise wird indessen von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht gedeckt; sie ist auch angesichts bisheriger Rechtsprechung unzutreffend.
3. In der Besprechungsentscheidung machte der BFH (nochmals) klar, dass die Sachbezugsfreigrenze nur für Sach-, nicht aber für Barlohn gilt. Zuschüsse an den Arbeitnehmer sind aber auch dann Barlohn (Lohn in Geld), wenn sie mit einer bestimmten Verwendungsauflage verbunden sind.
Bereits aus der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil vom 26.11.2002, VI R 161/01, BFH-PR 2003, 177 ergibt sich, dass eine Einnahme in Geld i.S.d. § 8 Abs. 1 EStG auch dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber eine Zahlung an einen Gläubiger des Arbeitnehmers leistet und dadurch als Dritter – in Abkürzung des Zahlungswegs – eine vom Arbeitnehmer in dessen eigenen Namen begründete Verbindlichkeit tilgt. Erst recht wird natürlich Barlohn geleistet, wenn der Arbeitgeber das Geld nicht unmittelbar an den Vertragspartner des Arbeitnehmers, sondern – wenngleich zweckgebunden – an letzteren selbst auszahlt.
4. Schließlich ist auch kein Grund dafür ersichtlich, § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG über seinen Wortlaut hinaus auf Barlohnzuschüsse auszudehnen. Insbesondere hat der Gesetzgeber die Sachbezugsfreigrenze nicht als Sozialzwecknorm eingeführt mit dem Zweck, es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, seinen Arbeitnehmern (auf wie auch immer geartete Weise) einen monatlichen Gegenwert von 50 DM (jetzt 44 Euro) steuerfrei zukommen zu lassen. Satz 9 stellt vielmehr eine Vereinfachungsregelung dar, die eine oft schwierige Bewertung von Sachbezügen geringeren Umfangs vermeiden soll.
5. Zweckgebundene Geldzuwendungen sind auch nicht mit der Hingabe von Warengutscheinen vergleichbar. Auf die hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen konnte sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil auch dort zweckgebundene Geldzuwendungen nicht als begünstigt angesehen werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 27.10.2004, VI R 51/03