rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Spenden und ähnlichen Zuwendungen bei der Aufteilung der abzugsfähigen Vorsteuern
Leitsatz (redaktionell)
Sogenannte echte Zuschüsse - Subventionen sind in Deutschland für die Aufteilung der abzugsfähigen Vorsteuern irrelevant
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1, 4; Richtl 77/388 EG Art. 11 Abs. 1; Richtl 77/388 EG Art.17 Abs. 5; Richtl 77/388 EG Art. 19 Abs. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Vorsteuerbeträge im Verhältnis der steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze oder im Verhältnis der steuerpflichtigen und den übrigen Einnahmen einschließlich Spenden und Zuschüsse aufzuteilen sind, weil die steuerbaren Entgelte im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs erzielt worden sind.
Der Klage liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde:
Gegenstand der Klägerin ist gemäß § 2 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages die Entwicklung, Koordination und Durchführung von Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen, Weiterbildungsmaßnahmen sowie der Forschung und Entwicklung in Zusammenarbeit mit den staatlichen Hochschulen. Zweck der Gesellschaft sind die Förderung von Wissenschaft sowie die Bildung und Erziehung. Sie ist als ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft anerkannt. Die von der Klägerin vereinnahmten Entgelte sind überwiegend nach § 4 Nr. 21 und 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei. Umsatzsteuerpflichtige, dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Entgelte erzielt sie im Wesentlichen durch Auftragsprojekte. Ferner vereinnahmt die Klägerin Spenden und Zuwendungen eines Fördervereins. Nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres beschließt die einzige Gesellschafterin der Klägerin, die Förderstiftung, ob ein erwirtschafteter Verlust ganz oder zum Teil ausgeglichen wird. Im Streitjahr hat die Klägerin folgende Einnahmen erzielt:
Studiengebühren, Stipendien |
46.312,50 DM |
Spenden |
13.239,39 DM |
Zuwendungen des Fördervereins |
269.130,62 DM |
Zuwendungen Professur-Förderung |
40.625,00 DM |
sonstige Erlöse 7 % |
59,72 DM |
erhaltene Anzahlungen 7 % |
23.762,42 DM |
Gesamteinnahmen |
393.129,65 DM |
Die Zuwendung betreffend die Professur-Förderung liegt ein Fördervertrag der Klägerin mit Herrn ... (X) zu Grunde, in der letzterer sich verpflichtete, zwei Professuren für jeweils einen bestimmten Bereich für mehrere Jahre durch Zahlung von jeweils 81.250 DM je Quartal zu fördern. Gemäß § 5 Abs. 2 stand der Vertrag unter der auflösenden Bedingung, dass zwischen X und der Klägerin ein wirksamer Vorvertrag zum Abschluss eines Mietvertrages hinsichtlich der zukünftigen Räumlichkeiten der Klägerin in ... abgeschlossen wird und wirksam besteht und spätestens ein Monat nach Fertigstellung der Räumlichkeiten ein daraus resultierender wirksamer Mietvertrag über die Räumlichkeiten zustande kommt und über die gesamte Laufzeit des Fördervertrages bestehen bleibt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Fördervertrages wird auf die Ablichtung in den Gerichtsakten Bezug genommen.
Die Zuwendung des Fördervereins beruht im Wesentlichen auf einer mit der Auflage zur Weiterleitung an die Klägerin verbundenen Spende über 260.000 DM nebst Zinsen. Den erhaltenen Anzahlungen liegt ein Vertrag mit ... von 2001 zu Grunde, in dem sich die Klägerin zur Entwicklung einer .... verpflichtete. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Ablichtung der Vereinbarung in den Gerichtsakten Bezug genommen.
In einer Anlage zu der Ende November 2002 abgegebenen Umsatzsteuererklärung führte die Klägerin die vorgenannten Einnahmen auf und ermittelte den abzugsfähigen Teil der gesamten Vorsteuern von 68.410,78 DM nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den Gesamteinnahmen (23.822,14 DM dividiert durch 393.129,65 DM = 6,06 %). Der entsprechende Betrag von 4.145,69 DM der insgesamt angefallenen Vorsteuer wurde in der Steuererklärung berücksichtigt, die einen Erstattungsbetrag von 2.478,19 DM auswies. Dieser Erklärung stimmte das FA am 07. Januar 2003 zu. Von den insgesamt angefallenen Vorsteuern entfallen 27.534,92 DM auf die Mietkosten. Wegen der Einzelheiten der Zusammensetzung der Vorsteuerbeträge wird auf die Zusammenstellung in den Gerichtsakten Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 beantragte die Klägerin die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr zu ändern und die Vorsteuern im Verhältnis der steuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Umsätze aufzuteilen. Da 46.312 DM steuerfreie und 23.822,14 DM steuerpflichtige Entgelte erzielt worden seien, seien 33,97 % der Vorsteuern abzugsfähig, mithin 23.239,14 DM. Art. 19 Abs. 2 - 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (6. RLEWG) stelle es den Mitgliedstaaten frei, die Subventionen bei der Vorsteueraufteilung mit zu berücksichtigen. Von dieser Möglichkeit habe der nationale Gesetzgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht, wie zwischenzeitlich auch der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urtei...