Kommentar
1. Erwirbt ein Gastwirt eine Motorjacht, die er anschließend einem bestimmten Kundenkreis (Clubmitglieder) vermietet, kann dies eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit sein. Die Zuordnung der Jacht – eines Gegenstands, der seiner Art nach sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden kann – zum unternehmerischen Bereich ist umsatzsteuerrechtlich nicht zu beanstanden. Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb ist möglich.
2. Aufwendungen „für Motorjachten” fallen unter das (Betriebsausgaben-) Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG , soweit die in der Vorschrift bezeichneten Zwecke nicht Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind ( § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG ). Ein Fehlen der Gewinnabsicht kann angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung der Vermietungsdauer und nach der Art der Ausübung der Tätigkeit (begrenzter Kundenkreis) kein positives Totalergebnis erreichen konnte.
3. Die Verweisung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c Satz 1 UStG (Aufwendungseigenverbrauch) auf das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 EStG umfaßt auch die Einschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG .
4. Der Eigenverbrauchstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG bezweckt die Umsetzung des Ausschlusses von Repräsentationsaufwendungen vom Vorsteuerabzugsrecht gemäß Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG). Der Eigenverbrauch umfaßt daher nur solche Aufwendungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben ( Änderung der Rechtsprechung gegenüber BFH, Urteil v. 16. 2. 1994, XI R 52/91, BStBl 1994 II S. 468).
5. Der Aufwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG kann nicht (je Besteuerungszeitraum) auf den Betrag der Aufwendungen begrenzt werden, der die Entgelte für die unternehmerische Verwendung des sog. Repräsentationsgegenstands übersteigt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 06.08.1998, V R 74/96
Hinweise:
Das Urteil bestätigt, daß auch bei Anschaffung sog. Freizeitgegenstände der Vorsteuerabzug möglich ist, wenn sie einem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden können, z. B. bei wiederholter Vermietung. Die Rechtsprechung des EuGH, Urteil v. 26. 9. 1996, Rs. 230/94 – Enkler, UVR 1996 S. 338, steht dem nicht entgegen, weil nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden ist.
Wird eine unternehmerische Verwendung solcher Freizeitgegenstände – die ihrer Art nach regelmäßig für private Verwendung hergestellt werden – anerkannt, ist aber der sog. Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG zu beachten (s. 2. bis 4.). Dieser setzt (wenn auch sehr unvollkommen) den Vorsteuerausschluß bei sog. Repräsentationsaufwendungen nach Art. 17 Abs. 6 der 6. Richtlinie um. Da der im UStG verwendete Eigenverbrauchstatbestand – über die Rückgängigmachung des gewährten Vorsteuerabzugs anteilig je Verwendungsjahr – letztlich einen Ausschluß vom Vorsteuerabzug bei Erwerb solcher Gegenstände bewirken soll, können solche Aufwendungen, die nicht zu einem Vorsteuerabzug führen (z. B. Versicherungskosten) nicht in die Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs einbezogen werden.
Von Interesse ist darüber hinaus die Absage des BFH an die einschränkende Auslegung des Eigenverbrauchstatbestands durch das Finanzgericht. Dieses wollte die Aufwendungen dem Eigenverbrauch nur insoweit als steuerbar unterwerfen, als die Gesamtaufwendungen für die Jacht im Streitjahr 1989 die Umsätze damit überstiegen. Diese einschränkende Besteuerung kommt zwar m. E. dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer entgegen. Dieser ist in Fällen der vorliegenden Art angesprochen, weil mit dem Repräsentationsgegenstand besteuerte Umsätze ausgeführt werden, aber andererseits der Vorsteuerabzug für den Gegenstand letztlich ganz zurückgenommen wird. Wie der BFH aber unter Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung ausführt, gibt es keine gemeinschaftsrechtliche Grundlage für eine solche Einschränkung. Denn nach Art. 17 Abs. 6 der 6. Richtlinie gilt der (Sofort-)Ausschluß vom Vorsteuerabzug bei Repräsentationsgegenständen auch dann, wenn diese als Arbeitsmittel eingesetzt werden.