Mit einem Grünstromzertifikat wird der Nachweis erbracht, dass der verkaufte Strom (1 MWh) aus erneuerbarer Energie (EE) erzeugt wurde. In Deutschland wird es daher auch als Herkunftsnachweis bezeichnet. Die Ausgabe der deutschen Herkunftsnachweise erfolgt auf Antrag des Stromproduzenten beim Umweltbundesamt und durch Hinterlegung des Zertifikats im Herkunftsnachweisregister. Der Stromproduzent kann das Zertifikat an Energieversorger oder Stromhändler veräußern und es im Register auf diese übertragen. Seit 2013 darf ein Energieversorger Strom nur dann als solchen aus erneuerbaren Energien kennzeichnen (bspw. durch Ausweis auf der Stromrechnung an den Stromverbraucher), wenn er für die gelieferte EE-Strommenge Herkunftsnachweise im Herkunftsnachweisregister entwertet hat. Dadurch wird zudem eine Doppelvermarktung ausgeschlossen. Für Strom, der mit staatlich geförderten EEG-Anlagen erzeugt wurde, werden keine Herkunftsnachweise vergeben (Doppelvermarktungsverbot). Die Herkunftsnachweise stellen somit die Erzeugung von EE-Strom aus nicht EEG-geförderten Anlagen dar.

Anders als bei den Emissionszertifikaten, bei denen Treibhausgas-emittierende bzw. Brennstoffe in Verkehr bringende Unternehmen verpflichtet sind, entsprechende Berechtigungen zu erwerben, besteht bei Grünstromzertifikaten die Grundannahme darin, dass Stromverbrauchern daran gelegen ist, Strom nachweislich aus erneuerbaren Energien zu beziehen und diese dafür einen höheren Strompreis in Kauf nehmen. Der Mechanismus stellt somit keine (staatliche) Verpflichtung für die beteiligten Akteure dar, vielmehr soll die Nachfrage nach EE-Strom und der höhere Preis zum Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien führen. Stromverbrauchende Industrieunternehmen wiederum können den Bezug von EE-Strom bspw. öffentlichkeitswirksam oder zu Marketingzwecken nutzen. Den (Zusatz-)Preis für den EE-Strom bzw. das Herkunftszertifikat bestimmen – anders als bei den Emissionszertifikaten – allein Angebot und Nachfrage.

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