Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Elektronische sonstige Leistungen
  • Ort der Leistung bei Privatpersonen
  • Bagatellgrenze
  • Abwicklung in Deutschland (OSS-Verfahren)

1 So kontieren Sie richtig

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 eigener Kontenplan Bilanz/GuV

Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen,

im Inland nicht steuerbare Umsätze
8339 4339   Umsatzerlöse

Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen

sonstigen Leistungen/Werkleistungen
1768 3818   Umsatzerlöse

So kontieren Sie richtig!

Führt ein Unternehmer sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an eine Privatperson aus, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung immer dort, wo der Leistungsempfänger wohnt bzw. seinen Sitz hat. Das gilt seit 2019 dann, wenn die Bagatellgrenze von 10.000 EUR überschritten wird oder der Unternehmer auf die Anwendung der Bagatellgrenze verzichtet. Bei der Ermittlung der 10.000 EUR-Grenze sind die Umsätze aus dem innergemeinschaftlichen Fernverkehr einzubeziehen. Befindet sich die Privatperson in einem anderen EU-Land, muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer im jeweils anderen EU-Land anmelden und zahlen. Um dies zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, dass der inländische Unternehmer die Umsatzsteuer, die den anderen EU-Ländern zusteht, im Inland anmeldet und auch an die inländische Finanzbehörde zahlt. Die Umsatzsteuer bucht er auf das Konto "Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen/Werklieferungen" 1768 (SKR 03) bzw. 3818 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Bank

an Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen/Werklieferungen

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Elektronische sonstige Leistung an Privatperson im anderen EU-Land

Unternehmer Huber bietet über das Internet E-Books und andere Downloads an, die seine Kunden per PayPal oder Kreditkarte zahlen. Die elektronischen Leistungen, die er im Jahr erbracht hat, liegen über der Bagatellgrenze von 10.000 EUR, sodass seine elektronischen Leistungen, die er im Folgejahr dort ausführt, , wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. Im Monat Januar 2024 verkauft Herr Huber E-Books für brutto 360 EUR an Privatpersonen in Österreich (Steuersatz 20 %) und für 410 EUR an Privatpersonen auf Mallorca (Steuersatz für Spanien 21 %). Der Ort der sonstigen Leistungen, die er auf elektronischem Weg erbracht hat, befindet sich somit in Österreich und in Spanien. Er schuldet daher folgende Beträge:

 
  • für E-Book-Downloads in Österreich (netto 300 EUR) 360 EUR ÷ 120 × 20 =
60,00 EUR
  • für E-Book-Downloads in Spanien (netto 338,84 EUR) 410 EUR ÷ 121 × 21 =
 71,16 EUR
  • netto 300 + 338,84 = 638,84 EUR; ausländische Umsatzsteuer insgesamt
131,16 EUR

Ohne die Sonderregelung des § 18h UStG müsste Herr Huber die Umsatzsteuer von 60 EUR in Österreich und die Umsatzsteuer von 71,16 EUR in Spanien anmelden und zahlen. Da Herr Huber aber das besondere Verfahren ( One Stop Shop = OSS) anwenden will, meldet er sich hierfür über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) an.[1] Die Zahlung der ausländischen Umsatzsteuer erfolgt ebenfalls an die deutsche Steuerbehörde.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

1730/

3610
Kreditkartenabrechnung 770,00

8339/

4339
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze 638,84
     

1768/

3818
Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen/ Werklieferungen 131,16

In dem Zeitpunkt, in dem die Kreditkartenfirma den Betrag auf das Konto von Herrn Huber überweist, bucht er wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

1200/

1800
Bank 770

1730/

3610
Kreditkartenabrechnung 770

Herr Huber meldet die ausländische (österreichische und spanische) Umsatzsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern. Im Zeitpunkt der Zahlung bucht er wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

1768/

3818
Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen/Werklieferungen 131,16

1200/

1800
Bank 131,16

3 Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts bei elektronischen Leistungen

Ist der Leistungsempfänger eine Privatperson mit Sitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Wohnsitz in einem anderen EU-Land, verlagert sich seit dem 1.1.2015 der Leistungsort für

  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen,
  • Telekommunikationsdienstleistungen und
  • andere elektronische Dienstleistungen

in das Land, in dem diese Privatperson ihren Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat. Seit dem 1.1.2019 gilt eine EU-einheitliche Bagatellgrenze von 10.000 EUR. Konsequenz ist, dass sich die vorgenannten Leistungen erst dann in das Land des Leistungsempfängers verlagern, wenn diese Grenze von 10.000 EUR im Jahr überschritten wird.[1]

[1] § 3a Abs. 5 UStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2018.

4 Zuordnung der Dienstleistungen

Rundfunkdienstleistungen umfassen Dienstleistungen mit Audio- und audiovisuellen Inhalten wie Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die auf der Grundlage eines Sendeplans über Kommunikationsnetze durch einen Anbieter für Mediendienste zum Anhören oder Ansehen zur ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?


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