Die Generalklausel ist nur dann erfüllt, wenn durch die künstlerischen Leistungen Einnahmen erzielt werden sollen, wobei ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwertung künstlerischer Leistungen und den Einnahmen genügt. Unter den Begriff der Einnahmen fallen beispielsweise Eintrittsgelder und Mitgliedsbeiträge.

 

Beispiel

Eine kleine Buchhandlung veranstaltet einmal monatlich Lesungen mit bekannten und neuen Autoren, ohne einen Eintritt zu erheben. Den Gastautoren zahlt sie hierfür ein Honorar von 100 bis 500 EUR sowie Spesen für Fahrt und Übernachtung. Die Buchhandlung gehört damit zu den Verwertern nach der Generalklausel des § 24 Abs.2 KSVG, denn sie zielt mit den Lesungen auf einen höheren Absatz. Die an die Autoren gezahlten Entgelte muss sie der KSK melden. Dabei sind die Spesen im Rahmen der einkommensteuerlichen Freigrenzen nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie auf der Rechnung des jeweiligen Autors gesondert ausgewiesen werden.

Von der Absicht, Einnahmen zu erzielen, ist die Gewinnerzielungsabsicht zu unterscheiden. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Die Abgabepflicht besteht also auch, wenn mit der Nutzung oder Verwertung der künstlerischen Leistung kein Gewinn erzielt werden soll.

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