Rz. 88

Der Kreis der nach den neuen Vorschriften berichtspflichtigen Unternehmen umfasst in Umsetzung der CSRD grds. folgende Unternehmen:

  • kapitalmarktorientierte Unternehmen i. S. d. § 264d HGB mit Ausnahme von Kleinstkapitalgesellschaften,
  • große Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB,
  • große haftungsbeschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB.[1]

Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen fallen rechtsformunabhängig in den Anwendungsbereich der neuen Vorschriften, sofern diese

  • bilanzrechtlich groß oder
  • kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d und kein Kleinstkreditinstitut bzw. kein Kleinstversicherungsunternehmen sind.[2]

Mutterunternehmen, bei denen die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gem. § 293 HGB nicht vorliegen, müssen ihren Konzernlagebericht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitern. Auch große kapitalmarktorientierte Genossenschaften mit mehr als 500 Arbeitnehmern sind gem. § 336 HGB-E zur Berichterstattung verpflichtet. Demgegenüber sind keine Änderungen des PublG geplant. Das bedeutet, dass Unternehmen, die nur aufgrund des PublG einen (Konzern-)Lagebericht aufstellen, von den Anforderungen zur Erweiterung des (Konzern-)Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht nicht betroffen sein sollen.

Unternehmen aus Drittstaaten mit wesentlichen Tätigkeiten in der EU und dem EWR (Umsatzerlöse in den letzten beiden aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren > 150 Mio. EUR) müssen einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erstellen, prüfen lassen und offenlegen, sofern ein Tochterunternehmen in der EU bilanzrechtlich groß oder ein kleines bzw. mittelgroßes kapitalmarktorientiertes Unternehmen ist oder eine Zweigniederlassung in der EU oder dem EWR Umsatzerlöse von mehr als 40 Mio. EUR erwirtschaftet. Der Konzernnachhaltigkeitsbericht ist in Übereinstimmung mit den ESRS, den noch zu erlassenden ESRS für Drittstaatenunternehmen oder gleichwertigen Standards aufzustellen. Erstellt die Muttergesellschaft keinen solchen Bericht, ist das Tochterunternehmen bzw. die Zweigniederlassung verpflichtet, den Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erstellen.

[1] Vgl. BMJ, Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD v. 22.3.2024, S. 6 und 113.
[2] Vgl. BMJ, Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD v. 22.3.2024, S. 135.

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