Aufwendungen für Gegenstände, die der Verschönerung des Arbeitszimmers dienen, wie Bilder, sind keine Arbeitsmittel und daher nicht als Werbungskosten abzusetzen.[1] Sie sind – zumindest teilweise – privat veranlasst. Die ausschließliche berufliche Veranlassung ergibt sich auch nicht durch den Standort im Arbeitszimmer. Diese Gegenstände dienen der Berufsausübung weder unmittelbar noch mittelbar.[2]
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