Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Befindet sich ein Wirtschaftsgut bereits mehr als 3 Jahre im Privatbesitz des Unternehmers, erfolgt die Einlage ins Betriebsvermögen mit dem Teilwert. Die Abschreibung wird allerdings eingeschränkt, wenn der Unternehmer für den Gegenstand, den er nunmehr ins Betriebsvermögen einlegt, bereits Abschreibungsbeträge steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht hat. Das bedeutet,
- der Unternehmer legt das Wirtschaftsgut zwar mit dem Teilwert ins Betriebsvermögen ein,
- das Abschreibungsvolumen wird jedoch um die bisher in Anspruch genommenen Abschreibungen gekürzt.
Das Wirtschaftsgut wird somit nicht in voller Höhe abgeschrieben. Das Wirtschaftsgut wird mit einem Betrag ausgewiesen, welcher der bisher in Anspruch genommenen Abschreibung entspricht. Erst wenn der Unternehmer das Wirtschaftsgut veräußert oder entnimmt, wird der Veräußerungserlös bzw. der Entnahmewert als Betriebseinnahme erfasst und der Restbuchwert als Betriebsausgabe. Auch wenn das Wirtschaftsgut unbrauchbar wird, kann der Buchwert als Betriebsausgabe gebucht werden.
Einlage auf jeden Fall buchen
Die Einlage mit dem Teilwert sollte immer gebucht werden, selbst wenn der Unternehmer zunächst keine Abschreibung oder nur geringe Abschreibungen geltend machen kann. Sobald das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, kann der Unternehmer den zunächst nicht abschreibbaren Teil als Betriebsausgabe abziehen.
Einlage eines Schreibtisches – ohne bisherige Abschreibung
Ein Ingenieur beginnt am 1.7.06 mit seiner freiberuflichen Tätigkeit. Der vorhandene Schreibtisch, den er im September 01 gekauft hat, hat am 1.7.06 einen Wert von 400 EUR. Da er bisher für den Schreibtisch keine Abschreibung geltend gemacht hat, legt er den Schreibtisch mit dem Betrag von 400 EUR ein und schreibt ihn als geringwertiges Wirtschaftsgut ab.
Besonderheiten gelten allerdings, wenn der Unternehmer das Wirtschaftsgut bereits vor der Einlage im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung oder aus sonstigen Einkünften abgeschrieben hat. In dieser Situation
- legt der Unternehmer das Wirtschaftsgut mit dem Teilwert ins Betriebsvermögen ein und
- berechnet die Abschreibung vom Teilwert abzüglich Abschreibung, die er bisher in Anspruch genommen hat.
Das heißt, dass der Einlagewert und die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung voneinander abweichen, damit der Betrag, der bereits vorher abgeschrieben wurde, nicht nochmals abgeschrieben wird. Es gilt somit Folgendes:
Einlagewert – Abschreibung = Abschreibungsvolumen |
Das heißt, dass die Differenz über die Restnutzungsdauer abzuschreiben ist. Den verbleibenden Restwert darf der Unternehmer erst dann als Betriebsausgabe abziehen, wenn das Wirtschaftsgut unbrauchbar geworden ist oder veräußert oder privat entnommen wird.
Einlage eines Schreibtisches, der zum Teil abgeschrieben wurde
Der Ingenieur Braun beginnt am 1.10.12 mit seiner freiberuflichen Tätigkeit. Der vorhandene Schreibtisch, den er im September 08 für 650 EUR gekauft hat, hat am 1.10.12 einen Wert von 380 EUR. Für diesen Schreibtisch hat er bereits Abschreibungen in Höhe von 200 EUR als Werbungskosten geltend gemacht.
Herr Braun legt den Schreibtisch ein zum Teilwert von |
380 EUR |
Abschreibung, die er bisher in Anspruch genommen hat |
200 EUR |
Abschreibungsvolumen bei der freiberuflichen Tätigkeit |
180 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0480/0670 |
Geringwertige Wirtschaftsgüter |
380 |
1890/2180 |
Privateinlagen |
380 |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4855/6260 |
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter |
180 |
0480/0670 |
geringwertige Wirtschaftsgüter |
180 |
Ingenieur Braun weist den Schreibtisch in seinem Anlageverzeichnis mit 200 EUR aus. Dieser Wert bleibt unverändert bestehen, bis der Schreibtisch unbrauchbar geworden ist, veräußert oder entnommen wird. Veräußert (entnimmt) er den Schreibtisch, erfasst er den Veräußerungserlös (Entnahmewert) als Betriebseinnahme und den Restwert von 200 EUR als Betriebsausgabe. Wird der Schreibtisch unbrauchbar, bucht er den Restwert von 200 EUR als Betriebsausgabe.
Buchung bei Unbrauchbarkeit:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
2310/6895 |
Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchverlust) |
200 |
0480/0670 |
geringwertige Wirtschaftsgüter |
200 |
Aufzeichnung im Anlageverzeichnis vornehmen
Die Einlage mit dem Teilwert sollte unbedingt gebucht bzw. ins Anlageverzeichnis übernommen werden. Es bleibt zwar ein Restwert stehen, der zunächst nicht abgeschrieben werden kann. Aber: Wenn das Wirtschaftsgut wieder aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, wird der zunächst nicht abschreibbare Restwert als Betriebsausgabe abgezogen.
Anders ist es bei einer Besitzzeit von nicht mehr als 3 Jahren. In dieser Situation können Wirtschaftsgüter, die vor der Einlage ins Betriebsvermög...