OFD München, Verfügung v. 28.1.2005, S 2170 - 73 St 41/42
Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass in Fällen des Kommunalleasings, in denen der Leasinggegenstand dem Leasinggeber zugerechnet werden soll, weiterhin nach dem FMS vom 15.6.1976, 31 – S 2170 – 90 – 31.804 (bek. durch die Verfügung vom 28.6.1976, S 2170 – 43 St 22) zu verfahren ist.
Dies bedeutet, dass vor einer endgültigen Zurechnung des Leasinggegenstandes an den Leasinggeber über die Oberfinanzdirektion an das Bayer. Staatsministerium der Finanzen zu berichten ist. Das Bayer. Staatsministerium der Finanzen stimmt die Entscheidung im Einzelfall dann mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder und dem BMF ab.
Unter Kommunalleasing fallen Leasingobjekte, bei denen eine Kommune (Gemeinde, Landkreis, kommunaler Zweckverband) unmittelbar Leasingnehmer ist oder eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft (Betriebs-GmbH, AG, Personengesellschaft), an der mehrheitlich Kommunen beteiligt sind, als Leasingnehmer der kommunalen Einrichtung auftritt; auch soweit kommunale Betriebe (z.B. Stadtwerke) Leasingverträge als Leasingnehmer abschließen, liegt ein Fall des Kommunalleasings vor. Gleiches gilt für entsprechende Objekte anderer Gebietskörperschaften, wie z.B. Bund und Länder.
Das Bayer. Staatsministerium der Finanzen hat im Allgemeinen Ministerialblatt 4/2001, Seite 159, ein Merkblatt über Kommunalleasing veröffentlicht, in dem die Kommunen über die ertragsteuerliche Beurteilung von Leasingverträgen im kommunalen Bereich sowie über die Notwendigkeit der Abstimmung auf Bundesebene informiert werden. Dort ist abschließend auch ausgeführt, dass der Leasinggeber selbst das ausgearbeitete Vertragswerk mit einer eigenen Wertung der Zurechnungsfrage dem Bayer. Staatsministerium der Finanzen übersenden kann; dadurch entfällt i.d.R. eine gleichzeitige Einreichung der Unterlagen beim zuständigen FA.
Anmerkung:
Die bisherige Karte 1.1.2 (Nr. 8/95; 1995/20) ist nebst Anlage (Nr. 46/96; 1997/47) auszureihen. Inhaltliche Änderungen haben sich nur in der Anlage (Merkblatt) ergeben
Anlage Ertragsteuerliche Beurteilung von Leasingverträgen im kommunalen Bereich (Kommunalleasing)
Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
I. Allgemeines
Private Kapitalanleger streben als Leasinggeber bei Leasingmodellen zum Bau und Betrieb kommunaler Einrichtungen zur Verbesserung der Rendite auch steuerliche Vorteile an. Die Vorteile bestehen in der Minderung der Einkommensteuer (Körperschaftssteuer, gegebenenfalls auch Gewerbesteuer) durch den sofortigen Abzug von Anlaufkosten und durch Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzung oder erhöhte Absetzungen, zusätzliche Sonderabschreibung). Ist bei betrieblicher Kapitalanlage aus der Veräußerung des Objekts nach Ablauf der Mietzeit (des Leasingzeitraums) ein Gewinn zu versteuern, ergeben sich Zinsvorteile und bei der Einkommensteuer gegebenenfalls eine Steuerersparnis durch die ermäßigte Versteuerung des Veräußerungsgewinns (mit dem halben Steuersatz).
Zu den steuerlichen Vorteilen kann es nur dann kommen, wenn das Leasingobjekt (die kommunale Einrichtung) den privaten Kapitalanlegern als Leasinggeber (in der Regel über eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft) zugerechnet wird. Dies setzt voraus, dass die Personengesellschaft (zumeist Fondsgesellschaft in der Rechtsform der KG) oder Gemeinschaft als Leasinggeber nicht nur bürgerlichrechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts ist.
II. Wirtschaftliches Eigentum
Wirtschaftliches Eigentum ist nach den handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen bei der Person gegeben, die die Sachherrschaft über das Objekt ausübt; die Substanz und der Ertrag des Wirtschaftsgutes (Objekts) müssen vollständig und auf Dauer auf diese Person übergegangen sein (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums (die nicht leasingspezifischer Natur ist), kommt es auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise an; maßgebend sind neben den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer und ihrer tatsächlichen Durchführung auch die Art des Leasingobjekts (der kommunalen Einrichtung) und der Verwendung durch den Leasingnehmer (durch die Kommune).
III. Allgemeine Zurechnungsgrundsätze
Für die Frage, ob nach der Vertragsgestaltung das wirtschaftliche Eigentum im Einzelfall beim Leasinggeber (Fondsgesellschaft, Objektgesellschaft) angenommen werden kann, sind auch im Bereich des Kommunalleasing die von der Finanzverwaltung herausgegebenen allgemeinen Grundsätze (in den sog. Leasingerlassen) heranzuziehen.
Danach gelten
- für Vollamortisationsverträge (Leasinggeber erhält während der unkündbaren Grundmietzeit seine Investitionskosten vollständig über die Laasingraten ersetzt) über unbewegliche Wirtschaftsgüter die Regelungen im BMF-Schreiben vom 21.3.1972 (BStBl 1972 I S. 188) und in den entsprechenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder sowie über bewegliche Wirtschaftsgüter die Regelungen im BMF-Schreiben vom 19.4.1971 (BStBl...