OFD Berlin, Verfügung v. 21.8.2000, St 137 - S 7419 - 1/00
Auf die Bitte des Deutschen Reisebüro- und Reiseveranstalter-Verbandes e.V (DRV) um eine bundeseinheitliche Abstimmung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Stornogebühren, die Reiseveranstalter aufgrund von Agenturen vergüten, schlossen sich die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder in der Besprechung über Umsatzsteuerfragen vom 26. bis 27.10.1999 in Berlin (USt VI/99) der folgenden vom Hessischen Finanzministerium vertretenen Auffassung an:
Nach den vom DRV vorgelegten Musterverträgen erhält ein Reisebüro grundsätzlich nur dann von dem jeweiligen Veranstalter eine Provision für die vermittelte Buchung einer Reise, wenn diese auch zur Ausführung gelangt. In Anerkennung an § 37 a Abs. 3 Satz 2 HGB erlischt der Provisionsanspruch ganz oder anteilig, wenn die gebuchte Reise aus Gründen, die nicht der Unternehmer (Reiseveranstalter) zu vertreten hat, vollständig oder anteilig ausfällt. Für den Fall, daß der Reisende jedoch die Reise nicht antritt, richtet sich der jeweilige Provisionsanspruch des Reisebüros (Agentur) nach der Höhe der tatsächlich durchgesetzten Stornokosten (§ 4 Abs. 6 des Agenturvertrages).
Die Pflichten des Reisebüros als Agentur beschränken sich nicht auf die reine Vermittlung der Reise, sondern auf weitere Leistungen wie z.B. die Beratung des Reisenden, die Übernahme von Verwaltungsaufgaben für den Veranstalter oder der bestmögliche Einsatz der zur Verfügung gestellten Werbemittel (§ 2 des Mustervertrages).
Zwischen Reisebüro und Reiseveranstalter liegt ein Leistungsaustauschverhältnis vor, wenn ein Reisender von dem Reisevertrag zurücktritt und das Reisebüro von dem Reiseveranstalter einen Anteil an den Stornogebühren gutgeschrieben erhält. Es handelt sich hierbei um das Entgelt für die v.b. Leistungen des Reisebüros. Mit dem Reiserücktritt durch den Kunden werden die bisherigen (Vorbereitungs-) Handlungen, die bei Ausführung der Reiseleistung in deren Vermittlung aufgegangen wären, zu einer eigenständigen Hauptleistung, auf deren Vergütung das Reisebüro einen Rechtsanspruch hat (Ersatzprovision).
Es besteht eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Zahlung des Reiseveranstalters in Form eines Anteils an den eingezogenen Stornogebühren und der Leistung des Reisebüros, die für den Reiseveranstalter durchaus einen wirtschaftlichen Wert darstellt, auch wenn letztlich der Hauptzweck der Tätigkeit des Reisebüros, nämlich die Vermittlung einer Reise, nicht erreicht wurde.
Normenkette
UStG § 25