Zusammenfassung
Jeder kennt sie, (fast) jeder im Wirtschaftsleben Aktive hat sie: Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB. Diese Regelwerke machen Geschäfte einfacher, da sie – einmal vorformuliert – für eine Vielzahl gleichgelagerter Verträge genutzt werden können. Sie schließen Gesetzeslücken und beseitigen Unklarheiten in Fällen, in denen der Gesetzgeber keine spezielle rechtliche Regelung vorgesehen hat. Manchmal werden sie von findigen Juristen und deren Kunden auch dazu genutzt, gesetzliche Bestimmungen auszuhebeln oder auszureizen.
Aufgrund ihrer Verbreitung prägen AGB das Vertragsrecht im modernen Geschäftsverkehr: Sie stehen auf Internetseiten, hängen in Geschäftsräumen aus oder finden sich auf Angebotsschreiben und Bestellscheinen, auf Bestätigungen und Lieferscheinen, auf Rechnungen, auf Preislisten und in Katalogen, sei es in – inzwischen fast antiquierter – Papierform oder digital. Kaum ein kaufmännisches Schriftstück, E-Mail oder Online-Plattform, die nicht das "Kleingedruckte" enthalten oder darauf verweisen.
Meist sind sich die Verwender von AGB sicher, damit wichtige Details ihrer Verträge mit Kunden und Lieferanten ein für alle Mal zu ihren Gunsten geregelt zu haben. Kommt es jedoch zum Streit unter den Vertragspartnern, gibt es häufig ein böses Erwachen: Die eigenen AGB erweisen sich vor Gericht als unwirksam, weil sie nicht korrekt in den Vertrag eingeführt worden sind, weil sie unklar formuliert sind, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder von einer zwingenden gesetzlichen Regelung abweichen, weil sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder weil zwischen den Parteien eine abweichende Abrede getroffen wurde. Nur wer die komplexe, von den Gerichten immer wieder neu interpretierte AGB-Rechtslage bei der Abfassung seiner AGB beachtet und seine einmal entworfenen AGB einer regelmäßigen Wirksamkeitskontrolle unterzieht, kann dem mit Erfolg vorbeugen. Der folgende Beitrag erläutert die wichtigsten Aspekte des AGB-Rechts unter Berücksichtigung der Schuldrechtsreform 2022. Diese umfasst
- das Gesetz für faire Verbraucherverträge v. 10.8.2021.
- das Gesetz zur Änderung des BGB und des EGBGB in Umsetzung der EU-Richtline zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union v. 10.8.2021.
- das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags v. 25.6.2021
- das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen v. 25.6.2021.
1 Die Rechtsgrundlagen
In den §§ 305 bis 310 BGB finden sich die gesetzlichen Grundlagen dazu,
- was AGB sind,
- wie sie wirksam in einen Vertrag einbezogen werden können und
- welche Klauseln zulässig sind.
Das Recht der AGB ist geprägt durch unbestimmte Rechtsbegriffe. Deren Bedeutung konkret zu definieren, ist die Aufgabe der Zivilgerichte. Wer sich mit der Ausformulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen befasst, sollte daher nicht nur die gesetzlichen Vorschriften, sondern auch die aktuelle Rechtsprechung dazu kennen.
2 Was sind AGB?
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der Definition des § 305 BGB
- vorformulierte Vertragsbedingungen
- für eine Vielzahl von Verträgen
- die der Verwender dem Vertragspartner (Kunden) bei Vertragsschluss stellt.
Das Wesentliche an AGB ist danach, dass der Vertragsinhalt nicht von beiden Vertragsparteien im Wege der Verhandlung gefunden, sondern von einer Partei – dem so genannten Verwender – der anderen Partei gleichsam diktiert wird. Der AGB-Verwender hat die jeweiligen Punkte bereits vorformuliert, um sie gegenüber vielen Kunden in immer derselben Form durchzusetzen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind im Alltag nicht immer gleich auf den ersten Blick als solche erkennbar, denn eine gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung des Begriffs "Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder "AGB" gibt es nicht.
Verwender von AGB ist natürlich auch, wer die Klauseln nicht selbst erarbeitet, sondern sie sich formulieren lässt. Typische Quellen sind Anwälte, Formularhandbücher oder das Internet. Der Unternehmer kommt auch nicht aus seiner Verwenderposition heraus, wenn er sich den Formularvertrag vom Vertragspartner bringen lässt, ohne dass dieser etwas inhaltlich beiträgt. Bittet beispielsweise der Vermieter den Mietinteressenten, ein Mietvertragsformular von "Haus und Grund" zum Vertragsabschluss mitzubringen, bleibt er dennoch Verwender dieser AGB.
Verwenden die Vertragsparteien einvernehmlich einen bestimmten Formularvertrag, sind die Vertragsbedingungen nicht gestellt i. S. v. § 305 BGB und werden dementsprechend nicht an §§ 305 ff. BGB gemessen.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von AGB trägt "die andere Vertragspartei", die sich auf AGB-Schutz gegenüber dem Verw...