Leitsatz
Ein Fahrtenbuch muss zumindest Aufzeichnungen für jede einzelne Fahrt hinsichtlich des KM-Stands am Anfang und Ende mit einer Kurzbezeichnung des Fahrziels und - bei Umwegen - der Fahrtroute enthalten. Eine Zusammenfassung mehrerer an einem Tag durchgeführter Fahrten ist nicht ausreichend.
Sachverhalt
Ein selbständig tätiger Sachverständiger und Gutachter setzte in seiner Einnahmeüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben ab, ohne einen Privatanteil für die Kfz Nutzung zu ermitteln. Zum Nachweis der beruflich veranlassten Fahrten legte der Steuerpflichtige ein Fahrtenbuch vor. In dem Fahrtenbuch ist das Datum, der Kilometerstand zu Fahrtbeginn und Fahrtende erfasst. Außerdem werden die dienstlich gefahrenen Kilometer aufgeführt. In der Rubrik Reiseziel werden die einzelnen Orte angegeben. Unter Reisezweck sind teilweise Aktenzeichen eingetragen oder der Grund für die Reise (z.B. Vortrag) angegeben. Soweit der Steuerpflichtige an einem Tag mehrere Fahrten durchgeführt hat, sind die Kilometerstände tageweise festgehalten. Im Einkommensteuerbescheid ermittelte das Finanzamt den Anteil für Privatfahrten nach der so genannten 1% Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG), weil das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt sei.
Entscheidung
Das FG gab dem Finanzamt Recht. Es entschied, dass ein Fahrtenbuch zumindest Aufzeichnungen für jede einzelne Fahrt hinsichtlich des Kilometerstands am Anfang und Ende mit einer Kurzbezeichnung des Fahrtziels und - bei Umwegen - der Fahrtroute enthalten muss. Eine Zusammenfassung mehrerer an einem Tag durchgeführter Fahrten ist nicht ausreichend. Seinen Beweiswert bezieht ein Fahrtenbuch aus der Tatsache, dass durch es die Angaben des Steuerpflichtigen einer Überprüfung zugänglich gemacht werden; etwa in der Weise, dass die Angaben des Steuerpflichtigen mit anderen Belegen für das Kraftfahrzeug oder anderer Unterlagen, z.B. über Reisekosten abgeglichen werden können. Ein solcher Abgleich ist praktisch nicht möglich, wenn die Fahrten tageweise zusammengefasst werden, weil dann beispielsweise eine zwischen beruflich veranlassten Fahrten durchgeführte Privatfahrt nicht erkennbar ist.
Hinweis
Welche Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zu stellen sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht endgültig entschieden, sondern vom BFH in mehreren Entscheidungen offen gelassen worden (vgl. z.B. BFH, Urteil v. 24.2.2000, III R 59/98, BStBl 2000 II S. 273). Das oberste deutsche Steuergericht hält es jedoch nicht für ausgeschlossen, auch ein nachträglich erstelltes Fahrtenbuch steuerlich anzuerkennen (BFH, Beschluss v. 24.2.2000, IV B 83/99, BStBl 2000 II S. 298). Wer kein steuerliches Risiko eingehen will, sollte sich strikt an die Vorgaben der Finanzverwaltung halten und die von ihr geforderten Angaben machen (BMF, Schreiben v. 12.5.1997, BStBl 1997 I S. 562).
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.09.2002, 15 K 864/98