rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch
Leitsatz (redaktionell)
- Der Vortrag, ein Kfz werde nur betrieblich, aber niemals für private Zwecke genutzt, steht der allgemeinen Lebenserfahrung entgegen, wonach ansonsten betrieblich genutzte Fahrzeuge auch privat genutzt werden.
- Bei einem derart außergewöhnlichen Sachvortrages bedarf es lückenloser Nachweise der einzelnen Fahrten und ihrer Veranlassung.
- Ein Fahrtenbuch muss zumindest Aufzeichnungen für jede einzelne Fahrt hinsichtlich des km-Standes am Anfang und Ende mit einer Kurzbezeichnung des Fahrziels und – bei Umwegen – der Fahrtroute enthalten. Eine Zusammenfassung mehrerer an einem Tag durchgeführter Fahrten ist nicht ausreichend.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4
Streitjahr(e)
1996
Tatbestand
Die Kläger wurden im Streitjahr XXXX als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Sachverständiger und Gutachter für XXXX Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. In seiner Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - erfasste der Kläger Fahrzeugkosten in Höhe von XXX DM, ohne einen Privatanteil für die Kfz Nutzung zu ermitteln. Zum Nachweise der beruflich veranlassten Fahrten legte der Kläger ein Fahrtenbuch vor. In dem Fahrtenbuch ist das Datum, der Kilometerstand zu Fahrtbeginn und zu Fahrtende erfasst. Außerdem werden die dienstlich gefahrenen Kilometern aufgeführt. In der Rubrik Reiseziel werden die einzelnen Orte angegeben. Unter Reisezweck sind teilweise Aktenzeichen eingetragen oder der Grund für die Reise (z.B. Vortrag) angegeben. Soweit der Kläger an einem Tag mehrere Fahrten durchgeführt hat, sind die Kilometerstände tageweise festgehalten.
In dem nach § 164 Abs.2 Abgabenordnung - AO - geänderten Einkommensteuerbescheid vom 21. September 1998 ermittelte das Finanzamt in den Anteil für Privatfahrten nach der so genannten 1% Regelung aufgrund nachfolgender – betragsmäßig zwischen den Beteiligten unstreitigen - Berechnung:
Anschaffungskosten |
67.454,12 DM |
Umsatzsteuer 14 v.H. |
9.443,57 DM |
Bruttolistenpreis |
76.897,69 DM |
private Nutzung |
9.227,00 DM |
Die Kläger haben Einspruch erhoben und zu dessen Begründung vorgetragen, dass der Kläger ein Fahrtenbuch geführt habe, aus denen sich der Umfang der beruflich veranlassten Fahrten und der Privatfahrten ergebe. Das Fahrtenbuch enthalte alle notwendigen Angaben zu Datum und Kilometerstand zu Beginn und zum Ende jeder einzelnen auswärtigen Tätigkeit, Reiseziel und Reiseroute, Reiseziel und aufgesuchte Geschäftspartner und die jeweiligen Abfahrt und Ankunftszeiten.
Im Einspruchsverfahren erteilte das Finanzamt einen nach § 175 AO geänderten Einkommensteuerbescheid und wies den Einspruch der Kläger mit Einspruchsbescheid vom 25. November 1998 als unbegründet zurück. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass das von dem Kläger vorgelegte Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Entgegen den Erfordernissen der Lohnsteuerrichtlinien sei es insbesondere nicht zeitnah geführt, sondern nachträglich erstellt worden. Im Übrigen sei das Fahrtenbuch inhaltlich zu beanstanden, da die Reiseroute nicht angegeben sei, der Zweck der jeweiligen Reisen nur unzureichend und die einzelnen beruflich veranlassten Fahrten nicht gesondert aufgeführt, sondern tageweise zusammengefasst worden seien. Die Aufzeichnungen, anhand derer der Kläger das Fahrtenbuch nachträglich erstellt habe, wiesen die gleichen Mängel wie das Fahrtenbuch auf; die Aufzeichnungen könnten deshalb auch nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch angesehen werden.
Mit der Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen den Ansatz eines privaten PKW-Nutzungsanteils. Die Eintragungen in dem Fahrtenbuch hätten vom Finanzamt ohne großen Aufwand inhaltlich überprüft werden können. Die Kläger hätten angeboten, Parkscheine und Tankbelege zur Überprüfung der Eintragungen vorzulegen. Die Überprüfung aller Eintragungen im Fahrtenbuch wäre innerhalb kürzester Zeit möglich gewesen. Richtig sei, dass die beruflich veranlassten Fahrten tageweise zusammengefasst worden seien. Richtig sei auch, dass das Fahrtenbuch nachträglich erstellt geworden sei. Dies sei deshalb geschehen, weil der Kläger zunächst die sich aus der 1% Regelung ergebenden Konsequenzen nicht überblickt habe. Die Eintragungen seien jedoch gleichwohl inhaltliche richtig, da sie nach den umfangreichen Aufzeichnungen des Klägers über seine berufliche Tätigkeit angefertigt worden seien. Der Vortrag des Finanzamts, auch die so genannten Grundaufzeichnungen seien lückenhaft, treffe nicht zu. Dies könne vom Finanzamt auch nicht beurteilt werden, da sich die Sachbearbeiter geweigert hätten, diese Aufzeichnungen einzusehen.
Die Kläger beantragen,
den geänderten Einkommensteuerbescheid XXXX vom XX. XX XXXX in Gestalt des Änderungsbescheides vom XX. XX XXXX unter Aufhebung des Einspruchsbescheid des vom XX. XX XXXX die Einkommensteuer XXXX auf XXXXXX DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das F...