Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Rz. 156
Die IFRS enthalten für Unternehmen bzw. Konzerne ausgewählter Branchen, bei denen Spezifika vorkommen, die bei den meisten anderen Unternehmen nicht auftreten, Spezialvorschriften. Diese ergänzen grundsätzlich die allgemeinen Standards. Falls jedoch die branchenspezifischen Standards die gleichen Themen wie die allgemeinen Standards behandeln, gehen die branchenspezifischen Standards als lex specialis den allgemeinen Standards vor. (IAS 30, der sich mit besonderen Angabepflichten von Banken und Finanzinstituten beschäftigt hatte, ist mit der Verabschiedung des IFRS 7 aufgehoben worden.)
5.1 Versicherungen
Rz. 157
Der verpflichtend in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1.1.2023 beginnen, anzuwendende IFRS 17 enthält ebenfalls eine Reihe von zu beachtenden Anhangangaben. Nach der Generalnorm des IFRS 17.93 sollen die Angaben dazu dienen, die Abschlussnutzer über die Auswirkungen der unter IFRS 17 fallenden Versicherungsverträge auf Bilanz, Ergebnisrechnung und Kapitalflussrechnung zu informieren. Hierzu zählt zum einen die Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie folgende weitere Gruppen von Angaben:
- Angaben zu den im IFRS-Abschluss ausgewiesenen Vermögenswerten, Schulden, Aufwendungen und Erträgen im Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen (IFRS 17.97–17.116),
- Angaben zu wesentlichen Einschätzungen und Änderungen dieser Einschätzungen bei der Anwendung von IFRS 17 (IFRS 17.117–120) und
- Angaben zu Art und Ausmaß der Risiken aus Versicherungsverträgen (IFRS 17.121–17.132) Hierzu fordert IFRS 17 Sensitivitätsanalysen zur Darstellung des Versicherungsrisikos (IFRS 17.128 f.) sowie Informationen über die Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiken (analog zu IFRS 7.31–7.42).
5.2 Landwirtschaft
Rz. 158
Landwirtschaft umfasst die Gewinnung pflanzlicher und tierischer Produkte durch Bearbeitung des Bodens. IAS 41 beschäftigt sich mit der Rechnungslegung der biologischen Vermögenswerte (jedes lebende Tier oder jede lebende Pflanze), der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte und der Zuwendungen der öffentlichen Hand.
Rz. 159
Das unter den Anwendungsbereich des IAS 41 fallende Unternehmen hat insbesondere folgende Angaben im Abschluss zu machen:
Angaben zu den biologischen Vermögenswerten
- verbale Beschreibung jeder Gruppe biologischer Vermögenswerte (IAS 41.41),
- Art seiner Tätigkeiten, die mit jeder Gruppe biologischer Vermögenswerte verbunden sind (IAS 41.46a),
- nicht finanzielle Maßgrößen oder Schätzungen für körperliche Mengen jeder Gruppe biologischer Vermögenswerte (IAS 41.46b (i)),
- Gesamtbetrag des Gewinns oder Verlusts, der während der laufenden Periode beim erstmaligen Ansatz und durch Änderung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Verkaufskosten entsteht (IAS 41.40),
- Existenz und Buchwerte biologischer Vermögenswerte, mit denen ein beschränktes Eigentumsrecht verbunden ist, und Buchwerte biologischer Vermögenswerte, die als Sicherheit für Verbindlichkeiten begeben sind (IAS 41.49a),
- Verpflichtungen für die Entwicklung und den Erwerb biologischer Vermögenswerte (IAS 41.49 b),
- Überleitungsrechnung der Änderungen des Buchwerts der biologischen Vermögenswerte vom Beginn zum Ende der Berichtsperiode (IAS 41.50).
Angaben zu den Gruppen landwirtschaftlicher Erzeugnisse
- Gesamtbetrag des Gewinns oder Verlusts, der während der laufenden Periode beim erstmaligen Ansatz entsteht (IAS 41.40),
- Angabe nicht finanzieller Maßgrößen, insbesondere der Produktionsmengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse während der Periode (IAS 41.46b (ii),
- Finanzrisikomanagementstrategien, die mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen (IAS 41.49 c).
Darüber hinaus ergeben sich bei Verwendung des beizulegenden Zeitwerts als Bewertungsmaßstab weitere in IFRS 13 zentral enthaltene Angabepflichten (vgl. IFRS 13.91 ff.).
5.3 Rohstoffexploration
Rz. 160
Nach IFRS 6.23 hat eine im Bereich der Rohstoffexploration tätige Berichterstattende Einheit die in seinem Abschluss erfassten Beträge für die Exploration und Entwicklung von Bodenschätzen zu kennzeichnen und zu erläutern. Da IFRS 6 nicht verbindlich eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode für Explorationskosten vorschreibt, sind nach IFRS 6.24 – additiv zu den entsprechenden Anforderungen des IAS 16 oder IAS 38 (IFRS 6.25) – zum einen
- die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und zum anderen
- die Beträge an Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen sowie die betrieblichen Cashflows und Cashflows aus Investitionstätigkeit anzugeben, die aus der Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen resultieren.